Um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Bußgeldstellen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, so das OLG.
Das Einwohnermeldeamt darf einer Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des mutmaßlichen Fahrers zur Identifizierung zukommen lassen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Beschl. v. 2.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20).
Das OLG hatte über die Beschwerde eines Mannes zu entscheiden, der gegen eine Geldbuße von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vorging. Er legte Rechtsbeschwerde ein mit der Begründung, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto vom Einwohnermeldeamt angefordert, erhalten und zur Identifizierung genutzt hatte. Die Herausgabe des Fotos sei jedoch rechtswidrig gewesen und das Verfahren daher einzustellen, so sein Argument.
Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes (PAuswG) jedoch rechtmäßig. In den entsprechenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 Passgesetzes komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Herausgabe solcher Daten zuzulassen. Die beiden Normen regeln, wann Behörden solche Informationen zu welchen Zwecken annfordern dürfen. Die nach dem Wortlaut dieser Normenn gegebenenfalls enger zu verstehenden Voraussetzungen stünden diesem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen, so das OLG.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43472 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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