Druckversion
Thursday, 2.02.2023, 13:35 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-koblenz-12u23520-kein-kaskoschutz-versicherungsschutz-verlassen-unfallort-auto-unfallflucht/
Fenster schließen
Artikel drucken
44621

OLG Koblenz zu Autounfall: Kein Kas­ko­schutz bei Ver­lassen des Unfal­l­orts

30.03.2021

Warndreieck auf Straße, Auto mit wartenden Menschen im Hintergrund.

Halfpoint - stock.adobe.com

Ein Autofahrer bleibt nach einem Unfall auf einem Schaden von rund 22.000 Euro sitzen, weil er den Unfallort verlassen und den Schaden zu spät gemeldet hat. Die Vollkaskoversicherung habe zurecht die Erstattung verweigert, so das OLG.

Anzeige

Verlässt ein Fahrer den Unfallort und meldet den Schaden nicht so früh wie möglich, dann muss seine Kaskoversicherung nicht zahlen. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem nun veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschl. v. 11.12.2020, Az. 12 U 235/20). 

Die Koblenzer Richterinnen und Richter haben sich mit dem Fall eines Autofahrers beschäftigt, der ohne Fremdeinwirkung bei Tempo 100 km/h auf einer Autobahn mit einer Leitplanke kollidiert war. Nachdem er den so entstandenen Schaden an seinem Auto, nämlich Streifspuren an der gesamten linken Fahrzeugseite, in Augenschein genommen habe, sei er weitergefahren. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung habe er erst vier Tage später fertig gestellt. 

Die Reparaturkosten beliefen sich nach Angaben des Gerichts auf rund 22.000 Euro. Der Fahrer hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf die Erstattung dieses Betrags geklagt und war vor dem Landgericht gescheitert. Die Versicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger die in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt habe, so das LG. Dadurch seien dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden.

Wartepflicht jedenfalls bei Unfallflucht verletzt

Dem hat sich das OLG nun angeschlossen und in einem Hinweisbeschluss die Berufung des Klägers als nicht erfolgsversprechend eingeschätzt. Ein Fahrer verletze die in den AKB festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht. Davon sei in dem Fall des Klägers auszugehen, schließlich könne man aufgrund des erheblichen Schadensbilds am Auto davon ausgehen, dass auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke entstanden sei. Daher hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen, so das Gericht. Zudem sei ihm vorzuwerfen, dass er an der nächstmöglichen regulären Anhaltemöglichkeit weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe. Dadurch hat er es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen.

Laut Pressemitteilung hat der Kläger nach diesem Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

pdi/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Autounfall: Kein Kaskoschutz bei Verlassen des Unfallorts . In: Legal Tribune Online, 30.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44621/ (abgerufen am: 04.02.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Verkehrsgerichtstag ist zu Ende - Keine höheren Pro­mil­le­g­renz­werte für E-Scooter
  • LG Köln zu zerkratztem Mercedes - Kein Scha­dens­er­satz nach Sex auf Motor­haube
  • LG München I zu Autowerbung - Audi gewinnt Mar­ken­rechts­st­reit gegen Nio
  • BGH zum Versicherungsschutz - Corona-Ein­bußen können von Betriebs­sch­lie­ßungs­ver­si­che­rung umfasst sein
  • BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab - Kein Anspruch auf Tem­po­li­mit
  • Rechtsgebiete
    • Versicherungsrecht
  • Themen
    • Auto
    • Unfallversicherung
    • Verkehr
    • Versicherungen
  • Gerichte
    • Oberlandesgericht Koblenz
TopJOBS
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz , Wies­ba­den

Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

KSA Kommunaler Schadenausgleich , Ber­lin

Re­fe­ren­dar / wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Stand­ort Ham­burg

Brinkmann & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter PartG , Ham­burg

Pro­ject Ma­na­ger - Soft­wa­re Im­p­le­men­ta­ti­on (m/w/d) (Ho­me Of­fice mög­lich) ...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Bun­des­weit

Be­reichs­lei­tung Soft­wa­re Ent­wick­lung - On­li­ne Ac­co­un­ting (m/w/d) -...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Lud­wigs­burg

Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­rist (m/w/d), Stabs­be­reich Jus­ti­zia­riat

GKV-Spitzenverband , Ber­lin

(Se­nior) St­ra­te­gic Pro­ject Ma­na­ger / PMO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

In­i­tia­tiv-Be­wer­bung

ADVANT Beiten , Frei­burg im Breis­gau

Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d)

Taylor Wessing , Ham­burg

Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/ Rechts­fach­wir­te als Büro­lei­tung (m/w/d)...

e-rechtsanwälte.eu , Leip­zig

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Montagskaffee: Wie du deine Expertise in Fachvorträgen didaktisch gut vermittelst

06.02.2023

Powerworkshop-Reihe: "Deine Networking-Erfolgsstrategie 2023"

08.02.2023

Digitales MARKENFORUM® 2023 vom 06.-10.02.2023 jeweils von 12—13 Uhr

06.02.2023

Umsatzsteuer national und international

07.02.2023

Fachanwaltslehrgang Steuerrecht im Fernstudium/online

08.02.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH