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OLG Koblenz zur Ersatzlieferung eines mangelhaften Fahrzeugs: Aus­lauf­mo­dell oder neue Pro­duk­ti­ons­reihe?

28.10.2019

Autos in einer Reihe geparkt

© standret - stock.adobe.com

Entscheidet sich ein Autokäufer bewusst für ein Auslaufmodell, begrenzt dies die Ersatzpflicht des Verkäufers bei einem Mangel auf diese Modellversion, so das OLG Koblenz im Fall eines Dieselfahrzeugs mit verbotener Abschalteinrichtung.  

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Wer sich beim Autokauf bewusst für ein Auslaufmodell entscheidet, hat später keinen Anspruch auf eine Ersatzlieferung aus der aktuell(er)en Modellreihe. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, das am Montag veröffentlicht wurde (Urt. v. 9.9.2019, Az. 12 U 773/18).

In dem konkreten Fall hatte der Käufer eine Autohändlerin verklagt. Er hatte bei ihr ein Fahrzeug erworben, das vom Dieselskandal betroffen ist, also über eine verbotene Abschalteinrichtung verfügt. Deshalb forderte er die Verkäuferin auf, ihm stattdessen ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Produktionsreihe zu liefern. Sein erworbenes Auto wollte er dafür zurückgeben.

Wie zuvor bereits das Landgericht (LG) Mainz hat auch das OLG Koblenz die Klage des Autokäufers nun aber abgewiesen. Der 12. Zivilsenat ging bei der eingebauten Umschalteinrichtung zwar – wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Hinweisbeschluss – von einem Sachmangel aus. Ein mangelfreies Ersatzfahrzeug aus der neuen Produktionsserie müsse die Verkäuferin aber nicht liefern.

Aus Preisgründen Auslaufmodell gewählt

Der Umfang des gewährleistungsrechtlichen Nachlieferungsanspruchs ergebe sich nämlich aus der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers – und diese sei im konkreten Fall auf das erworbene Modell beschränkt, so die Koblenzer Richter.

Der Käufer habe sich nämlich bewusst für das Auslaufmodell entschieden, um so einen Preisvorteil zu bekommen. Er hätte stattdessen auch schon ein Fahrzeug aus der neuen Modellreihe bestellen können, die wenige Monate später in die Serienproduktion gehen sollte, heißt es in dem Urteil.

Die Wahl des Modells sei deshalb für das Vertragsverhältnis von besonderer Bedeutung gewesen und der Wille der Parteien damit auf das Vorgängermodell gerichtet. Die Nacherfüllungspflicht der Verkäuferin bewege sich daher nur innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht. Ein Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Produktionsserie könne der Autokäufer deswegen nicht verlangen.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz zur Ersatzlieferung eines mangelhaften Fahrzeugs: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38417 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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