Sind die Comedians Carolin Kebekus und Serdar Somuncu verheiratet? Man weiß es nicht, nach dem Zivilprozessrecht musste das OLG Köln aber davon ausgehen. Deshalb habe ein Magazin auch über ein "Verhältnis" der beiden berichten dürfen.
Das Online-Magazin Köln Reporter durfte über ein vermutetes "Verhältnis" der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Eine Klage von Kebekus gegen das Online-Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Donnerstag abgewiesen (Urt. v. 06.04.2017, Az. 15 U 92/16).
Der Chefredakteur des Magazins Tobias Büscher veröffentlichte ein Porträt der Kabarettistin auf der Internetseite des Magazins. Dort warf er die Frage auf: "Aber über Kebekus‘ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten Serdar Somuncu?"
Viele Anhaltspunkte für eine Ehe
Eine von Kebekus geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab Büscher nicht ab, woraufhin der Fall vor dem Kölner Landgericht (LG) verhandelt wurde. Dort wurde der Reporter dazu verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung von Kebekus ein "Verhältnis" mit Sumuncu zu behaupten. Dieses Urteil hob das OLG nun auf, die Richter wiesen die Klage auf Unterlassung ab.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Senat für den Rechtsstreit davon ausging, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu nicht nur ein Verhältnis hatten, sondern sogar miteinander verheiratet seien. Ob das wirklich der Fall ist, war in dem Zivilrechtsstreit nicht endgültig zu klären. Der beklagte Journalist hatte in der Berufungsinstanz aber so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten seitens Kebekus, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei.
So hätten sich nach Angaben des Gerichts unter anderem aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe ergeben. Prozessual sei eine solche damit als unstreitig zu behandeln, da Kebekus ihr Dementi auch nicht weiter bekräftigt habe. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen, es musste damit von einer wahren Tatsache ausgehen.
Unbewusst wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozialsphäre zulässig
Geht man von dem Bestehen einer Ehe aus, sei die Berichterstattung über ein "Verhältnis" der Kabarettisten zulässig, so das OLG. Eine Eheschließung ist nach dessen Auffassung dem Bereich der Sozialsphäre zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden - und damit werde im vorliegenden Fall das Berichten über ein "Verhältnis" der Ehepartner von diesem Recht mit umfasst.
Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (beispielsweise Lesungen von Textstellen aus Hitlers "Mein Kampf") und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe auf Kebekus durch Neonazis bestehe. Immerhin sei sie in ihrer eigenen kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (so etwa das Video mit dem Titel "Wie blöd du bist").
Der Senat hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße Gerüchte berichten dürfen. Die Einzelfallentscheidung vom Donnerstag sei davon geprägt, dass der beklagte Chefredakteur mit diesem Gerücht - auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wohl nicht gewusst habe - eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine solche könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst gewesen war.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit der Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall befasst und der Rechtssache deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Bericht über Kebekus und Somuncu: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22598 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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