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OLG Karlsruhe zu Fußballverletzung: Haftpflichtversicherer muss nicht für Blutgrätsche zahlen

05.10.2012

Grobe Fouls im Fußball sind nicht nur unsportlich, sondern können auch richtig teuer sein: Wer vorsätzlich in die Beine des Gegners springt, kann wegen dessen Schadensersatzleistungen vom eigenen Haftpflichtversicherer keine Leistungen beanspruchen - jedenfalls nicht, wenn er den Gegner auch noch bedroht hat. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit am Freitag bekannt gewordenem Urteil.

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Der Kläger verlangte von seinem Privathaftpflichtversicherer Freistellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen eines Gegenspielers, den er zuvor grob gefoult hatte. Dieser erlitt dadurch einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Klage wie die Vorinstanz abgewiesen (Urt. v. 27.09.2012, Az. 9 U 162/11 ). Der Kläger habe keinen Deckungsanspruch, weil er die Verletzung des Gegners vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe. Deshalb greife der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 Versicherungsvertragsgesetz ein, so die Karlsruher Richter. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in der Vorinstanz den Vorsatz in einer vom OLG nicht beanstandeten Weise festgestellt. Zwar gehe es um eine "Grätsche", die im Fußball üblich und durchaus erlaubt sei, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte. Auch sei bei der Prüfung des Vorsatzes zu berücksichtigen, dass Fußball ein ebenso schnelles wie kampfbetontes Spiel sei, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwängen, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen.

Entscheidend für die Annahme des Verletzungsvorsatzes sei, dass der Kläger vor dem Foulspiel gedroht habe, dem Gegenspieler bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Diese Drohung lasse in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen.

 jka/LTO-Redaktion

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OLG Karlsruhe zu Fußballverletzung: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7251 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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