Mindestens 50 Euro oder zwei Prozent des Darlehensbetrags zahlt ein Verbraucher regelmäßig an seine Bank als Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen – zu Unrecht, so das OLG Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Entsprechende AGB-Klauseln seien unwirksam, weil der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird.
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied, dass die beklagte Bank es zu unterlassen hat, in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Darlehensbetrages beziehungsweise mindestens in Höhe von 50 Euro zu verlangen (Urt. v. 03.05.2011, Az. 17 U 192/10).
Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. und verlangt, dass solche Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden dürfen. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Unterlassungsklage stattgegeben, die Berufung der Bank zum OLG Karlsruhe blieb nun ebenfalls erfolglos.
Bei dem Leistungsverzeichnis der Banken handele es sich um AGB im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die anhand der §§ 305 f. rechtlich überprüft werden können. Die Vertragsklausel mit der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr verstößt unter anderem gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, urteilten die Richter.
Zahlreiche Verstöße gegen die AGB-Vorschriften
Folge des Transparenzgebotes ist, dass Klauseln in AGB die Rechte und Pflichten der Vertragspartner verständlich und nachvollziehbar wiedergeben müssen. Vor allem die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung müssen den Umständen entsprechend verdeutlicht werden. Bei der Überprüfung sind die Klauseln bei Mehrdeutigkeiten jeweils "kundenfeindlichst" auszulegen, weil der Verwender das Risiko der Mehrdeutigkeit tragen soll.
Die streitige Klausel sei dabei in vielerlei Hinsicht unverständlich. Weder wann die Bearbeitungsgebühr entsteht, noch dass sie nur im Erfolgsfall zu zahlen ist, könne ihr zweifelsfrei entnommen werden. Auch die Zahlungsweise der Gebühr und die Möglichkeit einer Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ließen sich nicht erschließen.
Hinzu kämen weitere Verstöße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der verlangt, dass Klauseln mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sind und Abweichungen nicht zu einer Benachteiligung entgegen Treu und Glauben führen.
Die grundsätzlichen Pflichten eines Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhalten nicht die Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr, entschied das OLG. Die Bearbeitungsgebühr für die Prüfung der Bonität des Kunden diene nur dem Vermögensinteresse der Bank und sei keine Dienstleistung für den Kunden. Klauseln in AGB über ein Entgelt, das sich mit keiner Leistung deckt, seien grundsätzlich unzulässig.
Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen bisher noch aussteht.
ssc/LTO-Redaktion
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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3214 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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