Fernsehmoderator Günther Jauch muss keine öffentlichen Spekulationen darüber dulden, ob er vom Schicksal armer Kinder "zu Tränen gerührt" war. Das OLG Karlsruhe verurteilte die Zeitschrift "Neue Woche" mit einem am Montag bekanntgegebenen Urteil zu einer Gegendarstellung.
Das Boulevardblatt hatte in einem Beitrag über Jauchs "geheimes Privat-Leben" geschrieben: "Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom
Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte."
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) handelt es sich bei der Formulierung "Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt" nicht um
eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Es gehe um "körperliche Vorgänge, die nicht im Inneren des Menschen verbleiben". Hiergegen sei eine Gegendarstellung möglich. Auch die Einleitung mit dem Wort "sicherlich" ändere nichts daran. Einschränkende Zusätze dieser Art
reichten nicht aus, um eine Tatsachenbehauptung zur bloßen Meinungsäußerung zu machen.
Mit dem Versuch, auch gegen das Titelbild der Zeitschrift im Wege der Gegendarstellung vorzugehen, blieb Jauch hingegen erfolglos. Die
"Neue Woche" hatte Jauch in einer Fotomontage gemeinsam mit seiner Frau auf den Titel gestellt. Die Art der Herstellung des Bildes sei jedoch "keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung" (Urt. v. 11.03.2011, Az. 14 U 185/10, 14 U 186/10).
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2831 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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