OLG Karlsruhe: Entlassener Sexualstraftäter darf nicht erneut untergebracht werden

22.05.2011

Das OLG lehnte am Freitag einen Antrag auf Unterbringung des aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Mannes ab. Das Gericht durchkreuzt damit die bisherigen Pläne der Landesregierung für den Umgang mit gefährlichen Straftätern nach dem Urteil des BVerfG.

Die vorgesehene Unterbringung in einem Gebäude auf dem Gelände der
JVA Heilbronn genüge nicht dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG), so das Oberlandesgericht (OLG). Demnach muss eine räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzuges gegeben sein. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht der Richter nicht erfüllt, solange sich die Einrichtung innerhalb der Gefängnismauern befindet (Az. 14 Wx 20/11 u. 14 Wx 24/11).

Der betreffende Straftäter war 1986 wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Nach neun Jahren Gefängnis und fast 15 Jahren in Sicherungsverwahrung war der damals 58-Jährige im August 2010 entlassen worden. Seither steht er unter ständiger Polizeiüberwachung. Die Stadt Freiburg beantragte, den Mann in einer geschlossenen Einrichtung nach dem ThUG unterzubringen.

Anfang Mai 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung insgesamt für verfassungswidrig erklärt. Seither können nur noch besonders gefährliche Straftäter vorläufig in Verwahrung verbleiben. Die Bestimmungen zur Therapieunterbringung sind auch nach dem Urteil weiterhin gültig.

dpa/sh/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe: Entlassener Sexualstraftäter darf nicht erneut untergebracht werden . In: Legal Tribune Online, 22.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3334/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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