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OLG Karlsruhe zur lebenslangen Freiheitsstrafe: 50 Jahre sind nicht genug

28.03.2014

Auch nach über 50 Jahren Haft darf ein wegen zweifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Straftäter nicht aus dem Gefängnis entlassen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung komme für den mittlerweile 77-jährigen nicht in Betracht, entschied das OLG Karlsruhe. Von dem Mann gehe weiterhin die Gefahr schwerer Gewaltdelikte aus.

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Im Mai 1963 war der Mann vom Landgericht Berlin wegen zweifachen Mordes unter anderem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seitdem saß er ununterbrochen in Haft. Seinen Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe abgelehnt. Zu Recht, entschied nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Gestützt auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen und eine persönliche Anhörung des Inhaftierten kam das Gericht zu der Überzeugung, dass von dem "trotz seines fortgeschrittenen Alters vitalen und agilen" Verurteilten im Falle einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft zu erwarten sei, dass er schwere Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Straftaten begehen würde.

Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB sei daher nicht zu verantworten, zumal sich der Inhaftierte weigere, im Falle einer Strafaussetzung zunächst in einer betreuten Wohneinrichtung unterzukommen. Dies sei jedoch notwendig, um seine sozialen Rahmenbedingungen zu verbessern. Ohne diese Hilfe sei davon auszugehen, dass der Mann weiterhin in kriminellen Subkulturen verharre und ins Drogenmilieu abrutsche.

50 Jahre Haft kein Grund für Aussetzung

Allein die Länge der bereits verbüßten Haft begründet nach Ansicht des OLG jedenfalls keinen Grund für eine Aussetzung der Haftstrafe. Schließlich habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung eine generelle Obergrenze für die zu verbüßende Zeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe verneint.

Nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand des 77-Jährigen altersbedingt "erheblich" verändern würde, könnte der Mann doch noch eine Haftaussetzung erreichen, so die Karlsruher Richter. Voraussetzung sei jedoch auch hier, dass der Mann sich glaubhaft dazu bereit erkläre, in einer altersgerechten und hinreichend strukturierten Umgebung zu leben, welche eine ständige Beobachtung und langfristige Betreuung gewährleistet (Beschl. v. 28.03.2014, Az. 1 Ws 12/13).

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Karlsruhe zur lebenslangen Freiheitsstrafe: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11484 (abgerufen am: 14.06.2025 )

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