Wegen einer diskriminierenden Stellenanzeige hat das OLG Karlsruhe einer abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung von rund 13.000 Euro zugesprochen. Die als Personalleiterin tätige Rechtsanwältin hatte sich auf eine Anzeige "Geschäftsführer gesucht" beworben.
Als ihre Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, forderte sie Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr Recht: Der Begriff "Geschäftsführer" sei eindeutig männlich und werde weder durch den Zusatz "/in" noch durch eine Ergänzung "m/w" erweitert (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.09.2011, Az. 17 U 99/10).
Deshalb habe die Bewerberin Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Angemessen sei der Betrag eines Monatsgehalts, hier also rund 13.000 Euro. Der Betrag müsse auch abschreckende Wirkung haben, um Arbeitgeber künftig von ähnlichen Verstößen abzuhalten.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4317 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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