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19003

OLG Jena zu anwaltlichen Pflichten: E-Mails müssen zu Büro­zeiten gelesen werden

07.04.2016

E-Mail

© Minerva Studio - Fotolia.com

Wer seinen Mandanten anbietet, per E-Mail mit ihnen zu kommunizieren, sollte sein Postfach auch im Auge behalten. Einem Anwalt steht nur eine beschränkte Verfahrensgebühr zu, weil er seine Mails nicht zu Bürobeginn gelesen hat.

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Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena hat einem Anwalt nur eine beschränkte Verfahrensgebühr nach VV 3101 RVG zugesprochen, weil er seine E-Mails nicht bei Büroeröffnung gelesen hat (Beschl. v. 19.02.2016, Az. 1 W 591/15).

Wie haufe.de berichtet, hatte der Mandant dem Anwalt kurz nach Mitternacht per E-Mail mitgeteilt, dass er doch keine Vertretung vor Gericht in Anspruch nehmen wolle. Die Kanzlei öffnete um acht Uhr, der Anwalt nahm die E-Mail aber nicht zur Kenntnis und schickte um 08:56 Uhr einen Schriftsatz an das Gericht.

Nimmt aber ein Anwalt Verfahrenshandlungen vor, die der Mandant längst zurückgenommen hat, weil er eine E-Mail nicht oder zu spät liest, steht ihm nach dem OLG Jena nur eine beschränkte Verfahrensgebühr zu. Wenn ein Rechtsanwalt die Kommunikation über E-Mail eröffne, müsse er auch dafür Sorge tragen, dass die Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und erfolgt, entschied das Gericht.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Jena zu anwaltlichen Pflichten: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19003 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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