Ein Netzbetreiber scheute die Ausbaukosten für eine Anschlussstelle und schloss das Windkraftwerk erst in einiger Entfernung an sein Netz an. Der Betreiber des Kraftwerks klagte wegen Mehrkosten in Höhe von 190.000 Euro und bekam dem Grunde nach Recht: Das Gesetz schreibe eindeutig den kürzesten Weg vor, so das OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Stromnetzbetreiber sind verpflichtet, Windkraftanlagen an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in ihrem Netz anzuschließen. Verstoßen sie schuldhaft gegen diese Pflicht, müssen sie Schadensersatz zahlen, entschied der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urt. v. 03.05.2011, Az. I-21 U 94/10).
Die Anschlusspflicht folgt aus § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz. Netzbetreiber müssen Anlagen an "ihr" Netz anschließen, wobei die kürzeste Entfernung gewählt werden muss. Nur wenn als Anknüpfungsstelle ein "anderes" Netz in Betracht kommt, dürfen gesamtwirtschaftliche Betrachtungen die Entscheidung über den Netzanschluss beeinflussen.
Der beklagte Netzbetreiber hatte als Anschlussstelle für eine Windkraftanlage nicht die näher gelegene gewählt, sonder die Anlage weiter entfernt angeschlossen. Kostengründe sprachen für die entlegene Anschlussstelle, denn die Nähere hätte ausgebaut werden müssen, um der höheren Belastung stand zu halten.
Weil sich aber beide Anschlussstellen im selben Netz des Betreibers befänden, dürften wirtschaftliche Gründe nicht berücksichtigt werden. Der Zwang zum Anschluss auf kürzestem Weg ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Senat hat die Revision zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
ssc/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3325 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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