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OLG Hamm: Wer­bung für "Fest­preis"-Strom­tarif unter­sagt

18.11.2011

Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis" kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (mehr als 40 Prozent) aufgeklärt wird. Dies entschied die Wettbewerbskammer des OLG in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.

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Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland. Es verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff "Festpreis" für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als "Sternchenhinweis" ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG)-Umlage ausgenommen seien. 

Dem mit dem Begriff "Festpreis" werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte das Oberlandesgericht (OLG) aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff "Festpreis" zu vermeiden.

Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei (Urt. v. 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11).

tko/LTO-Redaktion

 

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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4838 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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