Das OLG Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib bei dem weiter im Inland ansässigen Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung sei, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme.
Dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) vom 15. November 2010, in dem der Senat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertrug (Az. 8 WF 240/10 OLG Hamm), lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der beiden Eltern sind zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen; beide Elternteile sind sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater, dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte daraufhin Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken.
Nach Auffassung der Richter besteht jedoch eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunktes an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder sei eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung.
Somit sei die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien.
OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2215 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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