OLG Hamm verbietet Werbung: Schüßler-Salz kein sanfter Begleiter für Schwangere

20.02.2013

Das OLG hat die Werbung eines Unternehmens in der Deutschen Hebammenzeitschrift für zwei homöopatische Mittel für unzulässig erklärt. Es bestätigte eine einstweilige Verfügung des LG Dortmund. Die Wirkung der besagten Arzneiprodukte sei wissenschaftlich nicht gesichert.

Der vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Dortmund bestätigt, die die Werbeaussage eines Unternehmens aus Rheda-Wiedenbrück in der Deutschen Hebammenzeitschrift untersagt. Dort wurde für homöopatische Arzneitmittel geworben mit dem Slogan: "Schüßler-Salze... Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft". Eine irreführende Werbung, wie das OLG nun feststellte(Urt. v. 13.12.2012, Az. I-4 U 141/12).

Die Werbeaussage beinhalte ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne des § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz. Die beworbenen Mittel seien zwar als homöopatische Mittel registriert, das eigentliche Anwendungsgebiet dürfe aber nicht genannt werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Das gelte insbesondere für einen umfassenderen Einsatzbereich, wie die Schwangerschaft. Hier werde der Eindruck erweckt, die besagten Mittel hätten einen dauerhaft positiven und schonenden Einfluss auf Schwangere, die an Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungebereich der Produkte litten. Diese Wirkung sei jedoch wissenschaftlich nicht gesichert, so das Gericht.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm verbietet Werbung: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8186 (abgerufen am: 11.10.2024 )

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