Ein Ladenbesitzer muss für den Zusammenstoß eines Autos mit einem Einkaufswagen haften, entschied das OLG Hamm. Einkaufswagen seien so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt werden und auch nicht selbstständig wegrollen können.
Ein Autofahrer aus Bielefeld hatte auf Schadensersatz in Höhe von etwa 5.400 Euro geklagt. Sein Fahrzeug war nachts mit einem herrenlosen Einkaufswagen kollidiert, der unvermittelt vor ihm auf die Straße gerollt war. Mit einem am Montag bekannt gewordenen Urteil vom 18. August entschieden die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm, dass der Ladenbesitzer 80 Prozent der Unfallkosten tragen muss, da der Einkaufswagen nicht richtig verschlossen war (Urt. v. 18.08.2015, Az. 9 U 169/14). Die verbleibenden 20 Prozent zogen die Richter nur wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ab.
Der Ladenbesitzer hafte, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss hätte er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei hätte er der unbefugten Benutzung durch Dritte ebenso entgegen wirken müssen wie dem "selbstständigen Wegrollen" des Einkaufswagens.
Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des beklagten Ladenbesitzers lediglich mittels einer unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen.
Es sei, so das OLG, nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, "durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt", zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern, könne man die Einkaufswagen z.B. mit einer abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere.
Ob es ausgereicht hätte, die Einkaufswagen mit einem Pfandsystem zu sichern, welches sie miteinander verbindet, hat das OLG Hamm nicht entschieden.
age/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
Mit Auto kollidiert: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17029 (abgerufen am: 06.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag