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OLG Hamm zu Maklergeschäften: Courtage trotz eigener Vertragsverhandlungen fällig

05.04.2013

Ein Makler hat seine Courtage auch dann verdient, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben hat, als es ihm vom Makler nachgewiesen worden ist. Dies geht aus einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil des OLG Hamm hervor.

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Eine Maklerfirma aus Bielefeld hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil erstritten, demzufolge sie von ihrer Auftraggeberin die vereinbarte Courtage für einen Grundstückskauf verlangen kann, obwohl die eigentlichen Vertragsverhandlungen direkt zwischen der Maklerkundin und der Grundstückseigentümerin stattfanden und der tatsächlich gezahlte Kaufpreis 43 Prozent unter dem von der Maklerfirma ursprünglich genannten Preis lag.

Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass der Makler gemäß § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches zwar nur dann eine Courtage verlangen könne, wenn der Vertrag tatsächlich zustande komme. Führe seine Tätigkeit zum Abschluss eines anderen Vertrages, entstehe kein Courtageanspruch. Eine solche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag fehle zwar, wenn der vereinbarte Kaufpreis um 43 Prozent von dem vom Makler benannten Kaufpreis abweiche. Der Makler habe seine Courtage aber dennoch verdient, weil der Kunde mit dem Kauf des Grundstücks den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Hieran ändere die Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden nichts.

Wenn keine besonderen Umstände hinzukämen, sei es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die Courtage nicht zahlen müsste. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugutekommen dürfe. Es liege in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führten, begründete der 18. Zivilsenat sein Urteil (Urt. v. 21.03.2013, Az. 18 U 133/12).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt werde und vom BGH noch nicht entschieden worden sei.

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Maklergeschäften: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8468 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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