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OLG Hamm zur Scheidung eines Alzheimerpatienten: Spätere Erkrankung hat keinen Einfluss

14.10.2013

Eine Scheidung ist auch dann möglich, wenn ein Alzheimerpatient bei fortgeschrittener Erkrankung keinen eigenen Willen mehr äußern kann. Dies hat das OLG Hamm in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. Ein scheidungswilliger Mann hatte, noch bevor ihm seine Krankheit dies unmöglich machte, den Willen zur Scheidung eindeutig geäußert, der Scheidungsantrag war dann von seiner Betreuerin gestellt worden.

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Auch ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte den Willen zur Scheidung und Trennung gefasst habe und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, steht einer Scheidung nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund seiner Demenz keinen Scheidungswillen mehr fassen kann. Dies entschied der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Beschl. v. 16.08.2013, Az. 3 UF 43/13).

Zu dem Verfahren vor dem OLG war es gekommen, weil die rund 20 Jahre jüngere Frau des über 60-Jährigen dem Scheidungsantrag seiner Betreuerin widersprochen hatte. Die Ehefrau hatte behauptet, der Mann habe weiter an der Ehe festhalten wollen.

Dies sah das OLG anders und bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz. Vor dem Amtsgericht habe der Ehemann sich trotz seiner eingeschränkten Gesundheit noch wirksam äußern können. Zu diesem Ergebnis war ein ärztliches Gutachten gekommen. Dass er später zum Abschluss des Verfahrens keinen Scheidungswillen mehr äußern konnte, habe keinen Einfluss auf die Entscheidung.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zur Scheidung eines Alzheimerpatienten: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9794 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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