Dem Sohn einer verstorbenen Patientin eines Krankenhauses in Dorsten stehen als Erbe 50.000 Euro Schmerzensgeld zu. Klinik und Chefarzt haften, weil bei der Beurteilung der CT-Bilder der Mutter kein Neurologe zu Rate gezogen wurde. Dadurch blieb ein Hirnstamminfarkt zu lange unerkannt, der schließlich den Tod der Patientin verursachte.
Die Mutter des Klägers wurde 2005 als Notfall in das Krankenhaus in Dorsten eingeliefert. Am selben Tag wurde eine negative Computertomographie (CT) durchgeführt, die Bilder allerdings nicht von einem Neurologen beurteilt. In den nächsten Tagen erlitt die Patientin schwere Lähmungen. Ursache war ein massiver Hirnstamminfarkt, der anfangs nicht erkannt worden war. Im Juli 2006 verstarb die Frau.
Die Bewertung der CT-Bilder ohne einen Neurologen sei ein Behandlungsfehler, der die Haftung des Krankenhauses und des Chefarztes begründe, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein Neurologe hätte den Hirninfarkt erkennen und die Behandlung rechtzeitig innerhalb von zwölf Stunden veranlassen müssen. Hätte er dies nicht getan, wäre dies ein grober Behandlungsfehler gewesen.
Diese Überlegung führte im Prozess zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Sohnes, so dass ausreichte, dass die versäumte Behandlung der Patientin geeignet war, ihren späteren Tod zu verursachen. Dies hätten Sachverständige im Verfahren bestätigt. Sowohl Krankenhaus als auch Chefarzt hätten nicht dargetan, dass die Frau auch bei richtiger Behandlung verstorben wäre (Urt. v. 12.08.2013, Az. 3 U 122/12).
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Computertomographie: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9582 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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