Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das zuständige Registergericht beim Amtsgericht (AG) Essen wies den Antrag jedoch zurück und beanstandete ihn mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe, so das Gericht.
Die vom Verein beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte nun Erfolg. Das OLG entschied, die Einladung per E-Mail genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform.
Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden, so der 27. Zivilsenat.
Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis, eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung (Urt. v. 24.09.2015, Az. 27 W 104/15).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Schriftform: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17201 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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