Eine Patientin vermutet nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Im darauf folgenden Prozess bekam sie aber nicht die Namen aller behandelnden Ärzte, wie das OLG Hamm entschied.
Mehrfach war die junge Frau im Krankenhaus an der Wirbelsäule behandelt und auch operiert worden, nun strengt sie eine Klage wegen vermeintlicher Behandlungsfehler an. Die dazu angeforderten Namen aller behandelnden Ärzte bekommt sie aber deshalb noch nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem nun bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 4.07.2017, Az. 26 U 117/16).
Die 1984 geborene Frau aus Castrop-Rauxel begab sich im Jahr 2012 wegen andauernder Beschwerden an der Wirbelsäule mehrfach in ambulante und stationäre Behandlung im beklagten Krankenhaus, wo sie auch operiert wurde. Im Nachhinein kam sie zu dem Schluss, in dem Herner Klinikum falsch behandelt worden zu sein und verlangt nun vor dem Landgericht (LG) Bochum eine Entschädigung.
Zu diesem Zwecke forderte sie vom Krankenhaus alle Behandlungsunterlagen sowie die Namen und Anschrift aller in ihre Behandlung involvierten Ärzte an. Die Unterlagen bekam sie, die persönlichen Daten der Mediziner jedoch nicht. In einem parallel zum noch in der Beweisaufnahme befindlichen Haftungsprozess angestrengten Verfahren versuchte sie dann, gerichtlich die gewünschten Auskünfte zu erwirken. Das LG Bochum verneinte in erster Instanz einen Auskunftsanspruch.
OLG: Behandlungsunterlagen reichen aus
Dem schloss sich nun auch das OLG Hamm im Berufungsverfahren an. Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise, so die Richter des 26. Zivilsenats.
Dieses habe die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht überzeugend darstellen können. So habe sie nicht erklärt, warum die einzelnen beteiligten Personen als Anspruchsgegner oder Zeugen in Betracht kommen könnten und stattdessen pauschal die Herausgabe aller Daten verlangt. Einen grundsätzlichen Auskunftsanspruch ohne weitere Begründung gebe es aber nicht.
Zudem, so die Richter, könne sich die Frau aus den ihr vorliegenden Behandlungsunterlagen bereits so über den Verlauf informieren, dass eine Klageerhebung gegen die sie behandelnden Ärzte im Krankenhaus möglich sei.
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent des OLG, präzisierte gegenüber LTO: "Aus den Behandlungsunterlagen kann man schon entnehmen, wer wann wie behandelt hat. Daraus lässt sich ggf. ein Auskunftsverlangen konkretisieren". "In der Regel" seien dort die Namen der involvierten Ärzte auch bereits eingetragen. Anderenfalls begründeten unvollständige Unterlagen möglicherweise ein berechtigtes Auskunftsinteresse.
mam/LTO-Redaktion
OLG Hamm verneint Auskunftsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23953 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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