OLG Hamm zur Schwangerschaft nach Sterilisation: Krankenhaus haftet nicht bei Hinweis auf Versagerquote

17.09.2014

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die Patientin zuvor über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Dabei reicht ein mündlicher Hinweis aus, entschied das OLG in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Eine Frau aus Menden hatte sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes im örtlichen Krankenhaus sterilisieren lassen. Gleichwohl kam es zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft: Rund drei Jahre nach dem Eingriff brachte die Frau ein weiteres  Kind zur Welt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verklagte sie daraufhin gemeinsam mit ihrem Mann das Krankenhaus und verlangte unter anderem 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 300 Euro monatlich an Unterhalt für ihr Kind.

Der 26. Zivilsenat wies die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht konnte keinen Behandlungsfehler erkennen. Insbesondere sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen.

Zudem habe der behandelnde Arzt nach Überzeugung des Gerichtes mündlich darauf hingewiesen, dass selbst bei einem fachgerecht durchgeführten Eingriff eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen bestehe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie gegebenenfalls weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe (Urt. v. 17.06.2014, Az. 26 U 112/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Schwangerschaft nach Sterilisation: Krankenhaus haftet nicht bei Hinweis auf Versagerquote . In: Legal Tribune Online, 17.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13213/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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