Eine Patientin aus Bad Salzuflen muss sich nicht an einer teuren Zahnbehandlung beteiligen, weil sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine andere Behandlung entschieden hätte - so die am Montag bekannt gewordene Entscheidung des OLG Hamm. Die Abrechnungsgesellschaft des behandelnden Kieferchirurgen hatte etwa 16.000 Euro von ihr verlangt.
Eine 56-jährigen Patientin hat sich erfolgreich gegen die Klage einer Abrechnungsgesellschaft gewehrt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihr, wie auch zuvor das Landgericht (LG) Detmold, Recht. Sie muss sich an den hohen Kosten ihrer Kieferbehandlung nicht beteiligen. Denn bei ordentlicher Aufklärung durch den Arzt hätte sie sich nicht für diese, sondern für eine günstigere Alternative entschieden (Urt. v. 12.08.2014, Az. 26 U 35/13).
Bei der durchgeführten Behandlung seien Ober- und Unterkiefer durch gezüchtetes Knochenmaterial aufgebaut worden, gab das Gericht bekannt. Bislang seien hierfür etwa 42.000 Euro an Kosten angefallen, von denen die Patientin 16.000 Euro hätte übernehmen sollen - so jedenfalls die Ansicht der Abrechnungsgesellschaft, die für den behandelnden Arzt vor Gericht zog. Nach Abschluss der Behandlung sei mit Gesamtkosten von ca. 90.000 Euro zu rechnen.
Dieser Behandlung hätte sich die Frau jedoch nicht unterzogen, wenn man sie ausreichend beraten hätte, argumentierte nun das OLG. Ein Sachverständiger bestätigte vor Gericht, dass zumindest zwei weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären. Über diese habe der behandelnde Chirurg sie jedoch genauso wenig aufgeklärt, wie über die Risiken der angewendeten Methode, so das Urteil. Daher sei davon auszugehen, dass die nun geltend gemachten Honoraransprüche nicht angefallen wären.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu teurer Zahnbehandlung: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13116 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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