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OLG Hamm zum Fallschirmsport: Versicherung haftet für verunglückten Passagier

22.05.2013

Ein 48-Jähriger war bei einem Absetzflug für einen Fallschirmsprung aus der Maschine gerissen worden. Der Mann war ohne Sprungabsicht mitgeflogen. Er überlebte den Sturz schwer verletzt. Die Luftfahrthaftpflichtversicherung der Fallschirmschule muss nun für den Unfall haften, erklärte das OLG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

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Der Versicherungsschutz beschränke sich nicht nur auf die abzusetzenden Fallschirmspringer, sondern erstrecke sich auch auf sonstige Passagiere, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 26.04.2013, Az. 20 U 201/12). So auch auf den Mann aus Rosendahl, der im Juli 2009 aus einer sich im Landeanflug befindlichen Cessna gestürzt war und sich schwer verletzte.

Der 48-Jährige hatte an dem Absetzflug als Passagier teilgenommen, er wollte selbst nicht springen. In einer Höhe von etwa 300 Metern wurde der Mann durch eine Öffnung aus der Cessna herausgezogen, weil sich der Fallschirm automatisch geöffnet hatte, den er aus Sicherheitsgründen getragen hatte.

In einem vorausgegangenen Schadensersatzprozess vor dem Landgericht (LG) Münster sind sowohl der Inhaber der Fallschirmsportschule als auch der Pilot verurteilt worden. Dem Verunglückten wurden 260.000 Euro zugesprochen. Vor dem OLG ging es darum, ob die Versicherung des Schulinhabers einstandspflichtig ist.

Die Versicherung hatte argumentiert, es handele sich um ein erhöhtes Risiko, wenn nicht ausgebildete oder eingewiesene Passagiere in der Maschiene mitflögen. Zudem habe der Versicherte, der Inhaber der Fallschirmschule, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Das OLG gab jedoch dem Kläger recht. Mit dem Unfall habe sich ein durch den Versicherungsvertrag erfasstes Risiko verwirklicht. Risikoausschlüsse kämen nicht in Betracht. Zudem konnten die Richter keine eigene Pflichtverletzung des Versicherten feststellen. Die eingesetzten Personen am Unfalltag, die die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten haben, seien nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht dem Kläger zuzurechnen.

una/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zum Fallschirmsport: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8778 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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