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OLG Hamm zu eBay-Auktion: Kein Audi für 7,10 Euro

10.12.2013

Unterläuft einem Verkäufer bei Ebay ein Fehler bei der Angabe eines Mindestpreises, darf er seine Auktion abbrechen. Das erlaubt das Internetauktionshaus. Der Höchstbietende könne sich also nicht darauf berufen, es sei ein Vertrag geschlossen worden, so das OLG in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.

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Ein bei eBay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den Bedingungen des Unternehmens gegeben sei, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein solcher habe aber in dem Rechtsstreit vorgelegen, welchen die Richter in ihrem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 04.11.2013, Az. 2 U 94/13).

Der volljährige Sohn des Beklagten hatte einen Audi A4 ohne Angabe eines Mindespreises angeboten. Hierfür nutzte er den Account seines Vaters. Wenig später brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut ein, diesmal mit Mindestpreis. Allerdings hatte die abgebrochene Auktion bereits Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Eine BGB-Gesellschaft war mit 7,10 Euro Höchstbietende und nun der Meinung, sie habe einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen.

Das sahen die Richter des OLG Hamm mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) der Versteigerungsplatform anders: Ein Widerrufsgrund liege demnach vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Dies könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anfechtung komme es dann nicht mehr an, so die Richter. Damit könne sich die Gesellschaft nicht auf einen wirksamen Kaufvertrag berufen.

Nach Angaben des Gerichts konnte auch ausgeschlossen werden, dass der Sohn des beklagten Vaters das Angebot nicht nur aus Reue zurückgenommen hatte.

una/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu eBay-Auktion: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10310 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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