Die Adoptiveltern eines Kindes, das infolge des Alkoholmissbrauchs der leiblichen Mutter behindert ist, haben die Stadt Soest auf Schadensersatz verklagt. Das Jugendamt habe sie bei der Adoption 1990 nicht über den Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft und die möglichen Folgen aufgeklärt. Wie das OLG entschied, ist ein möglicher Amtshaftungsanspruch aber bereits verjährt.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Pflichtverletzung des Jugendamtes verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald der Berechtigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil klar (Urt. v. 03.07.2013, Az. 11 U 166/12).
Geklagt hatten die Adoptiveltern eines behinderten Kindes. Sie hatten im Jahr 1990 das neun Wochen alte Mädchen aufgenommen. Die leibliche Mutter hatte in der Schwangerschaft erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert. Nachdem in jungen Jahren Entwicklungsrückstände und auditive Wahrnehmungsstörungen auftraten, wurde 2007 bei dem Mädchen ein fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert, wenig später stellte das Versorgungsamt einen 70-prozentigen Behinderungsgrad fest.
Ende 2011 verklagten die Adoptiveltern die Stadt Soest auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro. Das Jugendamt habe sie damals bei der Beratung nicht über den Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter aufgeklärt und somit auch mögliche Folgen verschwiegen. Wären ihnen die Umstände bekannt gewesen, hätten sie von der Adoption Abstand genommen, gab das Paar zu verstehen.
Das OLG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die Stadt habe sich mit Recht auf Verjährung berufen. Bereits Ende 2007 hätten die Adoptiveltern von der Ursache für die Behinderung des Mädchens Kenntnis erlangt. Damit sei die Verjährung am 31. Dezember 2010 eingetreten.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu behindertem Kind: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9402 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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