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OLG Hamm zur Erstattung von Pensionskürzungen: Keine Informationspflicht über Tod von Ex-Frau

09.01.2014

Die Rentenversicherung ist nicht dazu verpflichtet, einen verbeamteten Pensionär über den Tod seiner geschiedenen Ex-Frau zu informieren. Eine Informationspflicht bestünde lediglich gegenüber den eigenen Mitgliedern. Daher liege auch keine Amtspflichtverletzung vor, entschied das OLG Hamm einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

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Der Kläger im Verfahren vor dem OLG Hamm ist Pensionär. Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wurden von ihm erworbene Anwartschaften in der Beamtenversorgung auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt er später eine um circa 550 Euro pro Monat gekürzte Pension. Seine Ex-Frau verstarb im Juli 2007, der Kläger erhielt hiervon jedoch nach eigenen Angaben erst im August 2010 Kenntnis und beantragte daraufhin den Wegfall der Pensionskürzung. Weil die Rentenversicherung es amtspflichtwidrig versäumt habe, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, forderte er zudem Schadensersatz für die Pensionskürzungen zwischen Juli 2007 und August 2010.

Eine Amtspflichtverletzung liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch nicht vor (Urt. v. 27.11.2013, Az. 11 U 33/13). Die Rentenversicherung sei nicht verpflichtet gewesen, den Pensionär über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau zu informieren. Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nur gegenüber ihren Mitgliedern. Die in § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.

Auch nach geänderter Rechtslage keine Informationspflicht

Der Mann hätte jederzeit selbst erfragen können, ob die Pensionskürzung noch gerechtfertigt sei, so das Gericht. Gemäß der im Jahr 2007 geltenden Rechtslage, nach der eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden konnte, hätte er durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten.

Diese Rechtslage habe sich erst zum 01.09.2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen auch rückwirkend zu beseitigen. Die veränderte Rechtslage ändere aber nichts daran, dass die Rentenversicherung nicht von sich aus informationspflichtig sei.

age/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zur Erstattung von Pensionskürzungen: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10610 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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