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OLG Hamm bestätigt Sittenwidrigkeit: Kein Sport­wagen für Erb­ver­zicht

10.01.2017

Nissan GTR Close-Up der Frontansicht

(c) Nissan

Ein Mann versprach seinem Sohn einen Nissan GTR X. Mit 25 Jahren sollte dieser ihm gehören, sofern er dafür auf sein sonstiges Erbe verzichte und die Berufsausbildung "sehr gut" abschließe. Diese Vereinbarung ließ das OLG Hamm nicht zu.

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Die Vereinbarung eines Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn, ihn für einen umfassenden Erbverzicht allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abzufinden, den er zudem nur dann erhalten soll, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, ist sittenwidrig und deswegen unwirksam. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 08.11.2016, Az. 10 U 36/15) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Detmold bestätigt.

Der beklagte Zahnarzt erwarb für rund 100.000 Euro einen Sportwagen Nissan GTR X, für den sich auch sein später klagender Sohn begeisterte. Wenige Tage nach dessen 18. Geburtstag fuhr der Mann mit seinem Kind zu einem Notar. Dort vereinbarten die beiden einen notariell beurkundeten, umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes beim Tode seines Vaters. Zur Abfindung sollte der Sprössling nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und -meister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen hatte. Eine weitere Gegenleistung des Vaters sah die Vereinbarung nicht vor.

Kurz darauf bereute der Sohn den Vertragsschluss, brach seine Ausbildung ab und zog zu seiner vom Vater getrennt lebenden Mutter. Schon das LG Detmold gab seiner Klage auf Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittendwidrig und damit nichtig sei, statt. Diese Auffassung bestätigte nun auch das OLG Hamm.

Erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes

Das LG habe rechtsfehlerfrei entschieden, so der 10. Zivilsenat. Den Erbverzicht und die Abfindung hätten die Parteien in dem Vertrag als Geschäfte so verbunden, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollten. Die Sittenwidrigkeit der Geschäfte folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien.

Bereits nach ihrem Inhalt weise die Abfindung ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des klagenden Sohnes auf. Der umfassende Erbverzicht werde mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Insbesondere solle er unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für die Gegenleistungen gelten. Demgegenüber stehe die Überlassung des Sportwagens unter mehreren und dazu gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Vater den Erbverzicht unentgeltlich erlangen würde, wenn auch nur eine der Bedingungen nicht erfüllt würde.

Nach Ansicht der Hammer Richter muss auch der Wertverlust des Sportwagens berücksichtigt werden. Bis zum 25. Lebensjahr des Sohnes werde das Auto erheblich an Wert verloren haben. Ebenso schränke die Vorgabe einer erfolgreich zu absolvierenden Berufsausbildung den jungen Sohn in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein, denn eine berufliche Umorientierung lasse die Vereinbarung so gut wie nicht zu. Diese knebelnde Wirkung greife in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Klägers ein. Erhöht werde der Druck zusätzlich dadurch, dass das Erreichen der Bestnote in der Abschlussprüfung vorausgesetzt wurde.

Verdächtiges Timing des Notartermins

Ebenso war das Gericht der Auffassung, dass der Zahnarzt die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes zu seinem Vorteil ausgenutzt hat. So habe er sich die Begeisterung des gerade Volljährigen für den Sportwagen zunutze gemacht und durch die Anschaffung des Fahrzeugs im Vorfeld des Erbverzichts noch gefördert. Auch habe er bewusst die Volljährigkeit des Sohnes abgewartet, wohlwissend, dass die Mutter dem Geschäft vorher nicht zugestimmt hätte und es auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre.

Mit der Wahl des Beurkundungstermins habe er dann den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Geburtstagsgeschenk für seinen Sohn. Das wiederum sei geeignet gewesen, seinem Kind die Ablehnung des Angebots emotional zu erschweren. In die Vorbereitung des Notartermins sei der Kläger wiederum nicht einbezogen worden und er habe er auch keinen Vertragsentwurf vorab erhalten.

ms/LTO-Redaktion

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OLG Hamm bestätigt Sittenwidrigkeit: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21719 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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