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OLG Hamm zu veräusserter Haushälfte: Wenn Schenkung Erbe bricht

11.02.2014

Familienzwist vor dem OLG in Hamm. Eine durch Testament ihrer Eltern eingesetzte Erbin erhält nicht, was ihr laut Papier eigentlich zustehen sollte: eine Hälfte des Elternhauses. Sie habe keinen Herausgabeanspruch gegen ihren Neffen, befanden die Richter. Den hatte die verstorbene Mutter kurz vor ihrem Tod mit der Haushälfte beschenkt.

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Das Erbrecht kenne Vorschriften, nach denen eine Schenkung durch einen Erblasser nach dessen Tod insofern nutzlos wird, als der Beschenkte die Sache an den Erben herausgeben muss. Bedingung sei jedoch immer, dass hinter der Schenkung die Absicht stehe, den Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In dem am Dienstag bekannt gewordenen Fall hat das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen (Urt. v. 09.01.2014, Az. 10 U 10/13).

Eigentlich hatten die Eltern zweier Töchter durch gemeinschaftliches Testament ihr Haus an diese vererben wollen. Im Jahr 1990 übertrugen sie der Älteren bereits die eine Haushälfte, die andere sollte die jüngere Tochter mit dem Tode des Letztversterbenden erben. Drei Jahre später verschenkte die Mutter die Haushälfte dann jedoch an ihren Neffen, den Sohn der älteren Tochter. Es habe einen großen Streit zwischen Mutter und jüngerer Tochter gegeben. Von tätlichen Angriffen war damals die Rede, wie das Gericht mitteilte. Der Vater war da bereits tot, die Mutter seine alleinige Erbin.

Als die Mutter dann 2009 verstarb, verklagte die jüngere Tochter ihren Neffen auf Herausgabe der Haushälfte. Nach ihrer Ansicht habe die Mutter ihren Enkel nur in der Absicht beschenkt, ihr Erbrecht zu beeinträchtigen.

Die Klägerin war der Ansicht, sie könne sich auf § 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen, der beeinträchtigende Schenkungen regelt. Dafür hätte sie jedoch Vertragserbin sein müssen, erklärte das Gericht. Da sie aber Vermächtnisnehmerin sei, stehe ihr kein Herausgabeanspruch gegen ihren Neffen zu. Sie müsse sich zunächst an die Erben ihrer Mutter halten und diese vergeblich in Anspruch nehmen. Von ihrer Schwester habe sie aber keinen Wertersatz verlangt, so das Gericht. Daher müsse auch gar nicht entschieden werden, ob die Mutter zur Zeit der Schenkung an das Vermächtnis gebunden war.

una/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu veräusserter Haushälfte: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10958 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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