Ein Energieversorger darf bei Werbung für einen Stromtarif mit einem "Festpreis" nicht die Größe des Steueranteils verschweigen, der jederzeit teurer werdenkann. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil desOberlandesgerichts Hamm hervor.
Eine solche Werbung kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile aufgeklärt wird, entschied der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG Hamm, Urt. v. 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11).
Die Richter untersagten mit ihrer Entscheidung einem Anbieter aus dem Ruhrgebiet eine Kampagne im Netz. Das Unternehmen hatte in einem Sternchenhinweis zwar darauf hingewiesen, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien. Der variable Anteil lag bei über 60 Prozent. Die Firma habe nicht deutlich gemacht, wie hoch dieser Anteil dieser Bestandteile am Gesamtpreis sei, sagte eine Sprecherin zur Begründung der Entscheidung.
Sternchenhinweise müssen Fehlvorstellungen vermeiden
Der Senat gab dem klagenden Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, das von der Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung verlangt hatte, Recht.
Zwar könne auch bei Verwendung des Begriffs "Festpreis" per Sternchenhinweis auf Ausnahmen hingewiesen werden, so die Hammer Richter. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff "Festpreis" zu vermeiden. Der Verbraucher verstehe diesen nicht so, dass weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei.
Mit Materialien von dpa
pl/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4847 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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