OLG Hamm zur Sachverhaltsaufklärung: Gut­achter darf nicht im Eigen­diktat pro­to­kol­lieren

09.01.2026

Ein LG verhandelt über einen Verkehrsunfall, es lässt dabei den bestellten Sachverständigen sein Gutachten selbst protokollieren. Das stellt einen Verfahrensfehler dar, entschied nun das OLG Hamm, und verwies die Sache zurück ans LG.

Sachverständigengutachten sind bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen vor Gericht gängige Praxis. Das Gericht kann dadurch bei der Sachverhaltsaufklärung auf Fachkenntnisse zurückgreifen, die über seinen eigenen Sachverstand hinausgehen. 

Die Bewertung dieses Gutachtens und was davon relevant ist und was nicht, liegt aber immer noch in der Hand des Gerichts, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun betonte. Den Sachverständigen sein Gutachten zusammengefasst als Eigendiktat zu Protokoll geben zu lassen, ist damit unzulässig, weshalb das OLG das Urteil des Landgerichts (LG) aufhob und die Sache an dieses zurückverwies (Urt. v. 19.09.2025, Az. I-7 U 32/25). 

Einordnung und Bewertung des Gutachtens ist Sache des Vorsitzenden

Für die Entscheidung der Hammer Richter kommt es auf die Abgrenzung zum zulässigen Wortprotokoll an. Ein solches ist zulässig, wenn es ausdrücklich als solches gekennzeichnet ist und lediglich das Vorgetragene wörtlich wiedergibt. Darüber hinausgehende Einordnungen, Bewertungen oder Zusammenfassungen sind dagegen Sache des Vorsitzenden Richters und seiner Verhandlungsführung. Er muss die Sachlage ergründen und vervollständigen (§ 396 Abs. 2 u. 3, § 402 Zivilprozessordnung).

Aus Sicht des OLG steht damit fest, dass der Sachverständige nicht durch das Überlassen des Diktiergerätes zum Protokoll ermächtigt werden kann, selbst wenn der Vorsitzende den Inhalt des Protokolls billigt. Insbesondere dürfe ein Gericht dem Sachverständigen nicht die wertende Entscheidung überlassen, welche Passagen des tatsächlich Gesagten er in sein Diktat und damit in das Protokoll übernimmt und welche Passagen er außen vorlässt.

Nicht nur ein formaler Fehler

Das Gutachten im Selbstdiktat des Sachverständigen stellte laut OLG jedoch nicht nur einen formalen Fehler in diesem Verfahren dar. Dem OLG fehlten darüber hinaus noch weitere wesentliche Punkte in der Sachverhaltsaufklärung. 

So war laut dem Hammer Gericht schon die wesentliche Aussage für die zentrale Frage nach der Vermeidbarkeit des Unfalls nicht ausreichend protokolliert. Außerdem seien die Schlussfolgerungen bezüglich der Weg-Zeit-Betrachtung nicht hinreichend hergeleitet und damit für das OLG nicht nachvollziehbar. Wesentliche Fragen in diesem Verkehrsrechtsstreit, etwa ob eine Vollbremsung bei der Kollision stattgefunden hatte, habe das LG ebenfalls nicht aufgeklärt. Auch sei nicht plausibel dargelegt worden, dass die Kollision bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde zum relevanten Zeitpunkt noch vermeidbar gewesen wäre. 

Dabei wurde der formale Fehler wieder relevant: Weil der Sachverständige sein Gutachten selbst protokolliert hatte, konnte das Protokoll dem OLG auch keinen Aufschluss darüber geben, ob der Sachverständige seine Erwägungen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung mündlich nachvollziehbar erläutert hatte. In der Gesamtschau musste das OLG davon ausgehen, dass das LG nicht ausreichend Sachverhaltsaufklärung betrieben hat.

Damit mangele es insgesamt an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage. Das LG müsse die Beweisaufnahme daher wiederholen und neu entscheiden, so das OLG.

jh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Sachverhaltsaufklärung: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59023 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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