Erfolgreiche Revision vorm OLG Hamm: Richter soll Anwalts­ge­bühren gefor­dert haben

18.09.2025

Ein Richter soll Schriftsätze eines Rechtsanwalts gefälscht und seine eigenen Kontakt- sowie Kontodaten eingepflegt haben. Ob das Urkundenfälschung ist, muss nun wegen eines Verfahrensfehlers nochmal das Landgericht verhandeln. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Revision eines Richters statt, der wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde. Er soll Schriftsätze eines Rechtsanwalts gefälscht und seine eigenen Kontakt- sowie Kontodaten eingepflegt haben. Wegen eines Verfahrensfehlers hob das OLG das Urteil des Landgerichts (LG) Bielefeld nun auf (Beschl. v. 26.08.2025, Az.3 O Rs 29/25). Eine andere Strafkammer des LG muss den Fall jetzt neu verhandeln. 

Der Richter soll im Jahr 2016 mehrere Schriftsätze eines Rechtsanwalts gefälscht haben. Hierbei soll er den Briefkopf mit seinen eigenen Kontakt- und Kontodaten angepasst und Anwaltsgebühren gefordert haben – unter Verwendung der Unterschrift des Rechtsanwalts. Offen blieb die Rolle der Sekretärin des Rechtsanwalts, die die Schriftsätze ausgefertigt und mit dessen Unterschrift versandt haben soll. Der angeklagte Richter meint, sie sei hierzu vom Rechtsanwalt bevollmächtigt gewesen.

Zunächst verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Bielefeld zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung wegen besonders schwerer Urkundenfälschung in 15 Fällen (§ 267 Abs.1, 3 Strafgesetzbuch (StGB)).

Dreh- und Angelpunkt: "Inbegriff" der Hauptverhandlung

Dagegen legte der Richter Berufung ein. Das LG kam dann zum Ergebnis, dass der Rechtsanwalt weder Sekretärin noch Richter bevollmächtigt habe, für ihn tätig zu werden. Insofern müsse es dem Richter bewusst gewesen sein, dass die Sekretärin ohne Vollmacht die Schriftsätze für ihn versandte. Die Kammer meinte, dass der Richter gewusst habe, dass der Rechtsanwalt das Vorgehen nicht gebilligt hatte. 

Diese Auffassung des Gerichts beruht auf einer vom Verteidiger des Richters verlesenen Erklärung und einem Beweisantrag. Beides wertete das LG als Einlassungen des Richters und verwarf die Berufung. Genau dieser Umstand macht die Revision des Richters nun erfolgreich. 

Konkret hatte die Revision mit der erhobenen Inbegriffsrüge Erfolg. Das OLG überprüft dabei, ob das LG aus dem "Inbegriff der Hauptverhandlung" geurteilt hat, wie § 261 Strafprozessordnung (StPO) verlangt. Demnach kann alles, was nicht zum "Inbegriff der Hauptverhandlung" zählt, nicht Grundlage für das Urteil sein. "Inbegriff der Verhandlung" ist laut BGH alles, was mündlich besprochen wurde. Die Folge: Konnte sich der angeklagte Richter nicht über die maßgebliche Bevollmächtigung der Sekretärin durch den Rechtsanwalt äußern, so beruht das Urteil nicht auf dem "Inbegriff" der Hauptverhandlung. 

Verlesung und Beweisantrag – alles Einlassung?

Bezüglich der Erklärung des Richters, die vom Verteidiger verlesen wurde, stimmte das OLG nun dem LG zu: Da der Verteidiger nicht Vertreter, sondern “Beistand” des Angeklagten ist, gilt zwar grundsätzlich, dass verlesene Erklärungen Prozesserklärungen des Verteidigers sind. Nur ausnahmsweise sind es Einlassungen des Angeklagten, beispielsweise in Fällen des § 234 StPO (Abwesenheit des Angeklagten) oder wenn der Angeklagte es ausdrücklich wünscht. Klassiker ist hier der “schweigende” Angeklagte, der sich nur über seinen Verteidiger erklärt.

Das war hier jedoch nicht so, der Richter war nach Einschätzung des LG kein schweigender Angeklagter. In der verlesenen Erklärung nämlich nahm der Richter immer wieder Bezug auf bereits von ihm getätigte Aussagen im letzten Termin und äußerte sich auch vor und nach der Verlesung weiter mündlich. In der Erklärung stand, dass nun “weitere Antworten” folgen sollen. Darunter prangte die Unterschrift des Angeklagten. Aus diesen Umständen schloss das LG, dass die Erklärung als eigene Einlassung des Richters gelten soll. Das Urteil wurde somit aus dem “Inbegriff” der Hauptverhandlung gesprochen, da der Richter sich äußerte. Das sah das OLG genauso.

Beweisantrag kann nicht immer eine Einlassung sein

Anders beim Beweisantrag, den das LG noch als Einlassung wertete.

Um einen Beweisantrag zu stellen, schreibt § 244 Abs. 3 S. 1 der StPO vor, dass das Beweisthema genannt und begründet wird. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich der Antragsteller einlässt, schließlich drohe sonst die Gefahr, dass man sich mit jedem Beweisantrag einlässt. 

Im konkreten Fall hatte der Richter den Beweisantrag gestellt und unterschrieben, aber er hatte in seiner Begründung nicht auf Äußerungen in der Verhandlung Bezug genommen. Außerdem ließ die Wortwahl des Richters im Antrag laut OLG erkennen, dass er sich nicht einlassen, sondern nur den Antrag stellen wollte. Entsprechend sei der Antrag nicht als Einlassung zu werten - und damit liege seitens des LG ein Verfahrensfehler vor.

Nun muss vorm LG neu verhandelt werden.

sj/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

Erfolgreiche Revision vorm OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58180 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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