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Vorlage zum BGH: Taschen­rechner am Steuer?

23.10.2019

Autofahrer hält elektronisches Gerät in der Hand

© Brian Jackson - stock.adobe.com

Ist ein Taschenrechner am Steuer genauso verboten wie ein Handy? Ja, meint das OLG Hamm und will die Verurteilung eines Immobilienmaklers bestätigen, der während der Fahrt die Provision berechnete. Vorher muss aber der BGH die Frage klären.

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Das war doch kein Handy, sondern nur ein Taschenrechner. So oder so ähnlich dürften manche Straßenverkehrsteilnehmer argumentiert haben, wenn sie erklären sollten, was sie denn während der Fahrt in den Händen hielten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geht allerdings davon aus, dass beide Geräte am Steuer verboten sind. Damit stellt sich das Gericht allerdings gegen die Auffassung der Oldenburger Oberlandesrichter und legt die Frage deswegen dem Bundesgericht (BGH) vor (Beschl. v. 15.08.2019, Az. III – 4 RBs 191/19).

Das OLG Oldenburg kam im  April 2018 zu dem Ergebnis, dass ein Taschenrechner nicht gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße. Danach darf ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, dass der Information dient, nur benutzen, wenn er es nicht aufnimmt oder hält. Beispielhaft sind in der Vorschrift neben Mobiltelefonen etwa Fernseher oder Navigationsgeräte aufgezählt – allerdings keine Taschenrechner.  

OLG Oldenburg hatte Taschenrechner erlaubt

In Hamm hatte das OLG über den Fall eines Immobilienmaklers aus dem Kreis Soest zu entscheiden. Der wurde in einer Tempo-50-Zone mit 63 Stundenkilometern geblitzt. Nach Angaben des Gerichts hielt der Mann während der Fahrt einen Taschenrechner in der Höhe des Lenkrads in der Hand, mit dem er die Provision für den anstehenden Kundentermin berechnete.

Vom Amtsgericht (AG) Lippstadt wurde gegen den Fahrer deswegen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt. Das erstinstanzliche Gericht ging davon aus, dass ein Taschenrechner gegen das Benutzungsverbot verstoße.

Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg legte der Immobilienmakler Rechtsbeschwerde ein. Der Auffassung wollte sich der Senat für Bußgeldsachen in Hamm allerdings nicht anschließen und sah den Taschenrechner am Steuer sehr wohl als verboten an, weil das elektronische Gerät der Information im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO diene.

Nun muss es der BGH klären

Mit dem Rechenvorgang informiere sich der Nutzer über ein Ergebnis – im Falle des Immobilienmaklers etwa darüber, welche Provision er auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten Maklercourtage erhalte, so die Hammer Richter. Dabei sei es unerheblich, ob der Nutzer selbst nicht dazu in der Lage sei, sich die Richtigkeit nur bestätigen lassen will oder es einfach schneller gehe.

Daneben sah der 4. Strafsenat in dem Gefahrenpotenzial im Vergleich mit einem Mobiltelefon keinen Unterschied. Auch bei der Benutzung eines Taschenrechners sei der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen gleichsam abgelenkt, was die Vorschrift gerade verhindern solle.

Deshalb will das OLG Hamm das amtsgerichtliche Urteil bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Immobilienmaklers verwerfen. Da aber das OLG Oldenburg an seiner Auffassung nach entsprechender Rücksprache festhält und einen Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterwerfen will, hat der Senat die Rechtsfrage nach § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Nun haben es also die Karlsruher Richter in der Hand.

mgö/LTO-Redaktion

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Vorlage zum BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38329 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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