OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab: Die Penny-App-Rabatte sind nicht dis­kri­mi­nie­rend

16.04.2026

Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung, das OLG Hamm aber nicht. Es hat jedoch Revision zugelassen.

Der Discounter Penny darf weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können. Eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) auf Unterlassung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm abgewiesen (Urt. v. 16.04.2026, Az. I-13 UKl 7/25). Das OLG Hamm ist seit dem 1. Juli 2025 für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zentral zuständig.

Penny bewarb in einem Prospekt einen Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent. Der Preisnachlass galt jedoch nur für registrierte App-Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie argumentieren, dass insbesondere ältere, behinderte oder jüngere Menschen benachteiligt würden, da sie entsprechende Geräte oder Apps häufig nicht nutzen könnten oder dürften.

Der Senat folgte dieser Einschätzung nicht. 

Es liegt schon keine Benachteiligung vor

Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG, der ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen verbietet, sei nicht verletzt, so der Senat. Es liege weder eine unmittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Dabei gehe es vor allem um die richtige Vergleichsgruppe. Es müsste eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen geben, die die App nutzen wollen und es aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten, so das OLG.

Dazu hat der vzbv aus Sicht des Senats nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen der Verbraucherschützer, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Allgemeine statistische Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen, teilte das Gericht mit.

Eine Revision ließ das OLG aber zu.

Der Verband erklärte: "Selbstverständlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht. Positiv ist allerdings, dass das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat." Man werde nun die Urteilsgründe prüfen und daraufhin über eine Revision entscheiden.

Ein Sprecher von Penny teilte mit: "Wir freuen uns für unsere Kundinnen und Kunden, dass wir ihnen auch mit unserer App weiterhin attraktive Angebote unterbreiten können und das Gericht mit seiner Entscheidung unsere Auffassung bestätigt."

Klage gegen Netto ebenfalls gescheitert

Die Verbraucherschützer kassieren damit die zweite Niederlage innerhalb kurzer Zeit. Eine ähnliche Klage gegen den Discounter Netto im Zusammenhang mit App-Rabatten hatte bereits das OLG in Bamberg abgewiesen (Urt. v. 18.03.2026, Az. 3 UKl 16/25 e). Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der vzbv geht auch gegen Lidl vor. Der erste Verhandlungstermin ist für September angesetzt. Obwohl auch Supermarktketten spezielle App-Rabatte anbieten, konzentriert sich der Verband zunächst auf Discounter. Dort kauften besonders preissensible Kunden ein, heißt es.

In einem weiteren Verfahren gegen Lidl unterlagen die Verbraucherschützer bereits vor dem OLG Stuttgart (Urt. v. 23.09.2025, Az. 6 UKl 2/25). Dort ging es um die Formulierung, dass die Nutzung der App kostenlos sei, obwohl Verbraucher und Verbraucherinnen mit ihren Daten bezahlen. Auch in dieser Sache ist die Revision zugelassen. 

Viele verwenden mehrere Apps parallel

Für Händler und Kunden sind die Apps eine Art Tauschgeschäft. Angemeldete Kunden erhalten exklusive Vorteile. Im Gegenzug gewinnen die Händler – im besten Fall – treuere Kunden sowie deren Daten und können das Kaufverhalten besser analysieren.

Laut einer Umfrage des Handelsforschungsinstituts IFH Köln verwenden gut 90 Prozent der Menschen Bonus-Apps. Ob diese die Kundenbindung stärken, ist jedoch fraglich. Nutzer haben der Befragung zufolge im Schnitt 4,2 Apps von Händlern installiert. Jeder Zweite gibt an, für die besten Vorteile oft zwischen Apps hin- und herzuwechseln. 

dpa/tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59746 (abgerufen am: 15.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen