OLG Hamm verneint eigene Rechtsgutsverletzung: Kein Sch­mer­zens­geld bei Impo­tenz des Part­ners

21.07.2017

Eine Frau, deren Ehemann nach einer fehlerhaften Operation impotent geworden sei, hat nun auch vor Gericht eine Schlappe erlitten: Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass ihr kein Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Frau keine Erfolgsaussichten beigemessen (Hinweisbeschl. v. 07.06.2017, Az. 3 U42/17). Sie hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.

Die Frau behauptete, ihr Ehemann hätte aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus Herdecke einen Nervenschaden erlitten, durch den er impotent geworden sei. Dafür verlangte sie vom Krankenhaus Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Nach Ansicht der Richter fehle es aber an den Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch: Die Frau habe nämlich keine Verletzung eines eigenen Rechtsguts erlitten. Die Klägerin trage bereits nicht vor, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" geltend. Diese stelle aber keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf ihr Leben und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Zudem merkte der Senat an, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen, gab der Senat zu bedenken. Gerichtsentscheidungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat aber nicht bekannt.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm verneint eigene Rechtsgutsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23547 (abgerufen am: 05.12.2024 )

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