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OLG Hamm: Fußpfleger ist nicht gleich medizinischer Fußpfleger

22.02.2011

Die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt "Praxis für medizinische Fußpflege" ist irreführend. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des OLG Hamm hervor.

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Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm erwartet ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise - Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert hat - bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege", dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt. Diese Profession habe die werbende Beklagte aber nicht (Urt. v. 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10).

Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: "Praxis für medizinische Fußpflege". Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig.

Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend, sondern vielmehr, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im Allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.

tko/LTO-Redaktion

 

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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2598 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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