Druckversion
Samstag, 15.08.2026, 09:27 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-31u19115-bausparvertrag-sparkasse-darlehn-kuendigung-zins
Fenster schließen
Artikel drucken
18333

OLG Hamm zur Bausparvertragskündigung: Ver­tauschte Rollen

02.02.2016

Bausparvertragszinsen

© stockWERK - Fotolia.com

Ein Bausparvertrag ist ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit, dass zunächst die Bank der Darlehnsnehmer ist. Lässt der Sparer sie auf dieser Rolle sitzen, um günstige Zinsen zu erhalten, darf sie nach zehn Jahren kündigen.

Anzeige

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen, wenn der Bausparer bereits seit zehn Jahren den Kredit aus dem Darlehn in Anspruch nehmen könnte, hierauf jedoch verzichtet und den Vertrag stattdessen weiter bespart. Das hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (v. 13.12.2015, Az. 31 U 191/15) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Münster bestätigt.

Der klagende Bausparer aus Siegen hatte bei der beklagten Bausparkasse aus Münster im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einem Volumen von 44.000 DM (22.496,42 Euro) abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen war das Bausparguthaben jährlich mit drei Prozent zu verzinsen. Die Bedingungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Ende des Jahres 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor. In der Folgezeit nahm der Kläger kein Bauspardarlehn in Anspruch.

Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30. Juni 2015 unter Hinweis auf § 489 BGB. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass ein Darlehnsnehmer einen Darlehnsvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns mit sechsmonatiger Frist kündigen kann. Nach dem Ausspruch der Kündigung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Siegener hat daraufhin Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Bausparkasse den Bausparvertrag nicht beendet hat.

Zuteilungsreife des Bausparvertrags ausschlaggebend

Die Feststellungsklage ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag der Parteien zum 30. Juni 2015 wirksam gekündigt hat. Ihr habe das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers zugestanden. Der Bausparvertrag sei ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ihre jeweiligen Rollen als Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer tauschten. In der Ansparphase sei daher die Bausparkasse Darlehnsnehmerin.

Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der Bausparvertrag der Parteien habe einen gebundenen Sollzins vorgesehen und sei unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt worden. Der von der Vorschrift vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Die Norm wolle einen Interessenausgleich schaffen und den Darlehnsnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen. Sie gelte auch für Bausparkassen in der Ansparphase. Das sei interessengerecht. Bei Bausparverträgen sei auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen, weil - mangels Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Bauspardarlehns - die Höhe des von der Bausparkasse in der Ansparphase entgegenzunehmenden Darlehnsbetrages nicht festgelegt sei.

Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehn kündige und die Voraussetzungen für die Valutierung seines Bauspardarlehns schaffe. Die Bausparbedingungen der im Streit beklagten Bausparkasse könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei.

ms/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Bausparvertragskündigung: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18333 (abgerufen am: 15.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Banken
    • Kündigung
    • Vertragsrecht
  • Gerichte
    • Oberlandesgericht Hamm
Pferd beim Röntgen (Symbolbild) 04.08.2026
Tiere

Tierarzt haftet, weil er sich die Röntgenbilder nicht ansah:

Pferde-Unter­su­chungs­ver­trag mit Schutz­wir­kung zugunsten Dritter

In diesem Pferdefall ging es nicht um die Haftung des Tierhalters, sondern die eines Tierarztes. Der sollte das Tier im Auftrag des Verkäufers untersuchen, konnte aber nicht beweisen, sich die Röntgenbilder auch angesehen zu haben.

Artikel lesen
Bushido bei der Aufzeichnung von DSDS 31.07.2026
Bushido

Streit vor dem Arbeitsgericht Berlin:

Bushido durfte Abou-Cha­kers Bruder kün­digen

Findet der jahrelange Streit zwischen Bushido und der Abou-Chaker-Familie nun ein Ende? Nachdem schon Arafat Abou-Chaker seinen Zivilprozess verloren hatte, unterliegt nun auch sein Bruder Rommel vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Artikel lesen
Ein Dressurpferd während der Kür 28.07.2026
Wucher

LG Osnabrück zum Tierkauf:

710.000 Euro für ein Dres­surp­ferd sind kein Wucher

Eine Händlerin, die Tiere für teils siebenstellige Summen an- und verkauft, ist alles, aber ganz sicher nicht unerfahren, hat das LG klargestellt. Auf ein Wuchergeschäft könne sie sich nicht berufen, nur weil ein Deal schlecht für sie ausging.

Artikel lesen
Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn setzt am 22.09.2021 eine Corona-Maske auf. 22.07.2026
Coronavirus

LG Bonn weist 500 Millionen schwere Masken-Klage ab:

Spahns "große Inter­es­sen­be­kun­dung" führte nicht zum Ver­trags­schluss

Fast 500 Millionen Euro forderte ein Hamburger Textilhändler, weil ein vermeintlich fest vereinbarter Maskendeal platzte. Das LG Bonn sah in der E-Mail-Korrespondenz mit Ex-Gesundheitsminister Jens Spahn aber keinen Kaufvertrag.

Artikel lesen
Training im FitX-Fitnessstudio in Essen. 16.07.2026
Verbraucherschutz

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag:

Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Artikel lesen
Söder, Merz, Bas, Klingbeil bei der Pressekonferenz in Berlin 07.07.2026
Politik

Arbeitsrechtler erklären Reformpaket der Regierung:

Krank­sch­rei­bung ab Tag 1 und andere Streit­themen

AU-Bescheinigung ab dem 1. Tag, Wegfall der telefonischen Krankmeldung, bis zu sechs Befristungen, Änderung beim Kündigungsschutz für Hochverdiener: Das Paket der Koalition hat es in sich, wissen Frauke Biester-Junker und Nico Querbach.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
Voll­ju­rist (m/w/d) Bau- und Im­mo­bi­li­en­recht

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Wies­ba­den

Logo von Morrison & Foerster LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/x/m) Ar­beits­recht

Morrison & Foerster LLP, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Li­ti­ga­ti­on

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ca­pi­tal Mar­kets

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Erzdiöse Freiburg
Rechts­re­fe­rent/-in (w/m/d)

Erzdiöse Freiburg, Frei­burg im Breis­gau

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von White & Case
Women’s Retreat @White & Case LLP

20.08.2026, Frankfurt am Main

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH