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19909

OLG Hamm zu Ehe nach islamischem Recht: Unter­haltspf­licht unab­hängig vom Tren­nungs­grund

06.07.2016

Hochzeit in Moschee

© satura_ - Fotolia.com

Die nach islamischem Recht vereinbarte "Abendgabe" des Mannes nur für den Fall der Verstoßung seiner Frau ist mit deutschem Recht nicht vereinbar. Das entschied nun das OLG Hamm. Die Unterhaltspflicht sei vom Trennungsgrund unabhängig.

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Eine nach islamischem Recht vereinbarte Unterhaltspflicht des Ehemanns für den Fall der Scheidung besteht unabhängig davon, ob die Frau verstoßen worden ist oder nicht. Die islamische Regelung, wonach eine sogenannte Abendgabe nur für den Fall einer Verstoßung ("talaq") geschuldet werde, ist mit deutschem Unterhaltsrecht nicht vereinbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss entschieden (Beschl. v. 22.04.2016, Az. 3 UF 262/15).

Damit hatte die Beschwerde eines 31-jährigen Mannes libanesischer Abstammung gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts keinen Erfolg. Dieses hatte die Scheidung der Ehe des Mannes mit seiner libanesischen Frau ausgesprochen und ihn zur Zahlung des im Ehevertrag vereinbarten Betrages, der Abendgabe, verpflichtet.

Die Ehe war im Libanon nach islamisch-sunnitischem Recht geschlossen worden. In einem Ehevertrag war vereinbart worden, dass der Mann seiner Frau im Falle eines "talaq" eine Abendgabe in Höhe von ca. 13.000 Euro zahlen sollte. Einige Jahre später kam es dann zur Trennung, worauf die Ehefrau die Scheidung beantragte und den vereinbarten Geldbetrag einforderte.

Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Trennungsgrund

Das OLG entschied nun, dass die Ehe zu Recht nach deutschem Recht geschieden worden sei, da es hierfür maßgeblich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens ankomme, und das islamische Scheidungsrecht für den Fall einer Scheidung  nicht vereinbart worden sei. Für den Abschluss des Ehevertrages gelte hingegen das islamisch-sunnitische Recht. Für den weiteren Vollzug sei aber deutsches Recht einschlägig.

Mit der Abendgabe solle die Ehefrau im Falle einer Scheidung abgesichert werden – darin erkannte das OLG eine mit nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbare Regelung. Die weitere Voraussetzung des islamischen Rechts, nach der diese Pflicht nur im Falle eines vom Ehemann ausgehenden "talaq" entstehe, könne dagegen nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Dies folge aus dem kollisionsrechtlichen Prinzip des ordre public, so die Richter. Die streitige Voraussetzung sei mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Unterhaltsrechts nicht zu vereinbaren. Nach deutschem Recht sei nämlich grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und einem etwaigen Verschulden der einen oder anderen Seite Unterhalt zu leisten.

una/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Ehe nach islamischem Recht: Unterhaltspflicht unabhängig vom Trennungsgrund . In: Legal Tribune Online, 06.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19909/ (abgerufen am: 24.01.2021 )

Infos zum Zitiervorschlag
Kommentare
  • 06.07.2016 23:11, Iin UK+gibts+keine+STASI+2.0+die+Systemkritiker-Hausdurchsuchungen+macht

    Falsch. Man kann UNTERHALT VERWIRKEN. Auch im deustchen Recht.
    Etwa wenne eine Frau ihrem Ex die kinder vorenthält und ihn verleumdet.
    Die hat zudem eine Wohlvberhaltsenpflicht gegenpüber dem Ex "alles zu unterlassen was dem Umgang " mit dem Kind "schadet"..

    http://take-ca.re - http://take-ca.re/tumblr.com/ - http://take-ca.re/download/

    Im alttestamentarischen Recht würden Fremdgeherinen einfach gesteinigt satt mit Unetrhalt belohnt

    Iin UK+gibts+keine+STASI+2.0+die+Systemkritiker-Hausdurchsuchungen+macht
    • 07.07.2016 09:52, GrafLukas

      Was Sie schreiben ist ja aus mehreren Gründen daneben. Ich versuche es mit Sachkritik: Wo steht denn im Artikel etwas über Kinder vorenthalten oder Verleumdung?

      Steinigung dürfte als Scheidungsfolge auch gegen ordre public verstoßen.

  • 07.07.2016 10:58, Aras Abbasi

    Vernünftiges Urteil. Rom III wurde eingehalten.

    Die Abendgabe wird aber nicht durch Scheidung seitens der Frau durch die Frau verwirkt, sondern die Frau kauft sich von der Ehe frei (sogenannte Khul'a). Die Morgengabe, die zu Anfang vereinbart wird, kann per islamischen Ehevertrag vollständig oder hälftig sofort nach Vollzug der Ehe fällig werden. Wird die Morgengabe vollständig geleistet, gibt es auch keine Abendgabe. Jedoch muss die Frau bei Freikauf die Hälfte der Morgengabe zurückgeben.

    In islamischen Ländern ist aber der Freikauf nicht üblich, da kaum gerichtlich durchsetzbar. In der Regel wird im Ehevertrag die Frau bevollmächtigt wird die Ehe im Namen des Mannes zu scheiden. D.h. Selbstverstoßung (talaq = "(Ich) verstoße dich"). Das geht dann und theoretisch wird auch die Abendgabe nicht verwirkt bzw. muss nicht zurückgezahlt werden.

    Aras Abbasi
  • 07.07.2016 12:09, Klarsicht

    Also das scheint mir doch sehr gekünstelt und vom Ergebnis her gedacht.
    Entweder es gilt der islamische Ehevertrag, dann auch mit seinen Voraussetzungen, oder aber er gilt nicht, dann auch kein Anspruch sondern gesetzliche Unterhaltspflichten.
    Was hier gemacht wurde ist doch einfach "maximale Kohle" für die Geschiedene Frau als vorzeichen, und dann eine dogmatische Begründung gesucht.

    Klarsicht
    • 07.07.2016 12:40, Aras Abbasi

      Das Problem ist auch, dass es bereits ein anderes Gericht bei einem notariellen iranischen Ehevertrag von einer iranischen Rechtswahl ausging und so nach iranischem Recht die Scheidung ausgesprochen hat(in diesem Fall sogar gegen den scheidungsunwilligen Ehemann). Vielleicht sind libanesische Eheverträge nicht notariell beglaubigt, sodass zur Rechtswahl eben Artikel 14 EGBGB gilt.

      Aber hast Recht: Entweder Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt oder Abendgabe.

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