Die Videoplattform Youtube muss Videos über einen fünf Jahre zurückliegenden, tödlichen Verkehrsunfall nicht löschen, obwohl sie den Verursacher in erkennbarer Weise zeigen. Das hat das OLG Hamm entschieden. Wie das Gericht mitteilte, rechtfertige das öffentliche Interesse eine identifizierende Berichterstattung.
2008 hatte ein deutscher Lehrer mit Diplomatenstatus in Moskau einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem zwei russische Studenten starben. Aufgrund seiner Immunität wurde die Tat in Russland nicht verfolgt. Zurück in Deutschland wurde er aber 2009 vor Gericht gestellt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung, einer Geldbuße von 5.000 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Die Tat und ihre juristische Aufarbeitung war in den russischen Medien präsent. Auch Youtube-Nutzer thematisierten den Fall, zeigten ein Foto des Lehrers, nannten seinen damaligen Namen und eine frühere Adresse. Der Lehrer hatte sich auf sein Persönlichkeitsrecht berufen und die Löschung gefordert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied nun, das öffentliche Interesse an dem Fall habe Vorrang. Die Resozialisierung des Klägers sei nicht gefährdet, weil nur ältere Fotografien verwendet worden seien und der Lehrer zwischenzeitlich seinen Namen geändert habe (Beschl. v. 07.08.2013 und v. 23.09.2013, Az. 3 U 71/13 – noch nicht rechtskräftig).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Persönlichkeitsrechten: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10220 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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