Unter der Bezeichnung "Institut" erwartet der Rechtsverkehr in der Regel eine wissenschaftliche Einrichtung, so auch das OLG Hamm. Ein Inkassounternehmen dürfe sich deshalb nicht als solches bezeichnen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat bestätigt, dass eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen darf (Beschl. v. 08.03.2017, Az. 27 W 179/16).
Auf diese Idee kam ein Inkassounternehmen aus Paderborn. Der Antrag auf Änderung des Firmennamens wurde aber vom zuständigen Amtsgericht (AG) Paderborn abgelehnt. Die Namensbestandteile "deutsches" und "Institut" seien irreführend und geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen.
Unter der Bezeichnung "Institut" erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb, so das AG. Dagegen legte das Unternehmen Beschwerde ein.
"Institut" nur in Ausnahmefällen erlaubt
Das mit dieser beschäftigte OLG Hamm bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung. Der Hinweis des Unternehmens, dass der Namensbestandteil "Institut" im geschäftlichen Verkehr vielfach verwendet werde, vermochte den Senat nicht zu überzeugen.
Die Firma eines Privatbetriebes dürfe das Wort "Institut" nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es zum Beispiel bei den Bezeichnungen "Beerdigungsinstitut", "Schönheitsinstitut" oder "Kreditinstitut" der Fall sei.
Auf den Fall eines Inkassobüros treffe das nicht zu, so das Gericht. Die Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz "Vorsorge" das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft verschleiere und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.
acr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu irreführendem Firmennamen: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22674 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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