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OLG Hamm zum Gewaltschutzgesetz: Drohungen per Facebook rechtfertigen Kontaktverbot

06.11.2013

In sozialen Netzwerken wie Facebook übermittelte Drohungen und Beschimpfungen können ein Kontakt- und Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigen. Dies hat das OLG Hamm in einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit ein Urteil des AG Gladbeck bestätigt.

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Im konkret entschiedenen Fall sorgte ein angeblicher Betrug für böses Blut: Eine Frau aus Bayern hatte einer Bekannten aus Gladbeck vorgeworfen, dass deren Bruder sie betrogen habe. Außerdem beschimpfte sie die Gladbeckerin auf Facebook als "Mongotochter" und ihren siebenjährigen Sohn als "dreckigen Jungen". Zudem kündigte sie an, Familienmitgliedern aufzulauern und sie "kalt zu machen". Dem Jungen werde sie "einen Stein an den Kopf werfen".

In der Folge sprach Amtsgericht (AG) Gladbeck ein Annäherungsverbot gegen die Frau aus. Sie dürfe sich den Betroffenen nicht auf mehr als 30 Meter nähern. Ferner dürfe sie keinen Kontakt mehr zu der Mutter und ihrem Sohn aufnehmen, insbesondere nicht via E-Mail oder Facebook.

Die Beschwerde der Bayerin gegen das Kontaktverbot blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ohne Erfolg. Die Drohungen seien nicht nur rechtswidrig, sondern von der Betroffenen auch ernst zu nehmen gewesen. Auch der angebliche Betrug durch den Bruder der Bedrohten rechtfertigedie ausgesprochenen Drohungen nicht. Zudem sei das Näherungs- und Kontaktverbot auch notwendig gewesen, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern, entschied das Gericht.

Der 2. Senat für Familiensachen befristete die Maßnahme jedoch bis November 2014, da es seit dem Vorfall keine weiteren Drohungen mehr gegeben habe (Beschl. v. 24.04.2013, Az. 2 UF 254/12).

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zum Gewaltschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9954 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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