Wer seinen Willen bei der Testamentserrichtung nicht klar und deutlich formuliert, der vererbt am Ende gar nichts – oder anders, als er denkt. Der Verwendung einer offensichtlich falsch verstandenen Klausel macht das OLG Hamm damit einen Strich durch die Rechnung.
Ein Testament muss klar und deutlich formuliert sein und den wahren Willen des Erblassers hinreichend zur Geltung bringen, ansonsten scheidet eine wirksame Erbeinsetzung aus. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 22.07.2014, Az.: 15 W 98/14).
Der Erblasser hatte in seinem Testament die Formulierung "nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem 'Berliner Testament' erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel" verwendet.
Nachdem die Frau des Verstorbenen aus zweiter Ehe einen Erbschein beantragt hatte, traten dem die Kinder des Erblassers aus erster Ehe mit dem Argument entgegen, das Testament enthalte keine wirksame Erbeinsetzung, und verlangten eine Erbschaft gemäß gesetzlicher Erbfolge. Die Witwe hingegen wollte als Alleinerbin eingesetzt werden.
Bereits das Amtsgericht (AG) Münster hatte zulasten der zweiten Ehefrau entschieden und fand sich nun im Beschluss des OLG Hamm bestätigt. Ist demnach nicht feststellbar, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem "Berliner Testament" verbindet, wird der überlebende Ehegatte nicht wirksam als Erbe eingesetzt.
Zur Begründung führte das Gericht an, das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin, noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Der Erblasser habe nicht nur offensichtlich verkannt, dass ein "Berliner Testament" nur als gemeinschaftliches Testament der Ehegatten errichtet werden könne, sondern auch den Begriff der "Wiederverheiratungsklausel" nicht näher erläutert. Das Testament habe keinerlei Erbschaftsvorstellungen des Erblassers konkretisiert.
Der Beschluss des OLG Hamm ist rechtskräftig.
avp/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Auslegung von Testamenten: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13272 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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