Ein in Deutschland inhaftierter ausländischer Strafgefangener hat kein Anrecht auf eine Abschiebung in sein Heimatland. Dabei kann er sich auch nicht auf das im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte Diskriminierungsverbot berufen. Das hat das OLG Hamm in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung im konkreten Fall sei nicht zu beanstanden, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der hohe Unrechtsgehalt der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen rechtfertigten die weitere Strafvollstreckung. Deren Fortsetzung stelle auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Bei Gefangenen deutscher Staatsangehörigkeit könnten Haftlockerungen gleichfalls zu versagen sein.
Wenn der Betroffene der Ansicht sei, dass ihm Lockerungen zu Unrecht versagt würden, müsse er sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen (Beschl. v. 19.03.2013, Az. 1 VAs 5/13).
Der Betroffene sitzt seit 2002 wegen Mordes im geschlossenen Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen. Er hatte beantragt, dass von einer weiteren Haftvollstreckung abgesehen wird, um in die Türkei abgeschoben werden zu können. In NRW ist dies bei lebenslangen Haftstrafen nach zehn Jahren möglich. Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag abgelehnt und angekündigt, dass ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nicht vor 2015 beabsichtigt sei. Als Begründung nannte die Behörde den hohen Unrechtsgehalt der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Klägers.
Darin sah der Mann eine Diskriminierung, weil deutschen Gefangenen in vergleichbaren Situationen Haftlockerungen gewährt würden. Bei ihm als Ausländer werde aber Fluchtgefahr als Argument vorgeschoben. Das OLG wies den Vorwurf zurück.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Diskriminierungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8847 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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