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OLG Hamm zu Überholverbot: Beifahrer müssen nicht auf Verkehrsschilder achten

26.08.2014

Bei einem Fahrerwechsel ist der bisherige Mitfahrer nicht dazu verpflichtet, sich über ein angeordnetes Überholverbot zu erkundigen. Denn dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, beschlossen die Richter in Hamm. Und das sei auch gut so.

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Beifahrer sind weder dazu verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten, noch sich nach einem Fahrerwechsel über ein bestehendes Überholverbot zu informieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Olpe auf, welches eine Geldbuße von fast 90 Euro verhängt hatte.

Der Betroffene war im September 2013 samt Ehefrau und Kind unterwegs. Zunächst saß aber seine Frau am Steuer. Als das Kind jedoch unruhig wurde, hielt die Familie auf einem Parkplatz an. Das Ehepaar wechselte den Platz, der Mann fuhr schließlich weiter und überholte einen Pkw. Dass für den Straßenabschnitt ein Überholverbot angeordnet war, hatte er nicht bemerkt. Am entsprechenden Schild war die Familie vorbeigefahren, als noch die Frau den Wagen lenkte.

Das AG war der Ansicht, der Mann hätte sich nach dem Überholverbot erkundigen müssen. Da er dies nicht tat, sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Anders entschied es das OLG. Denn als Beifahrer sei der Mann kein Verkehrsteilnehmer gewesen, also nicht zur gleichen Aufmerksamkeit verpflichtet. Nach dem Fahrerwechsel habe er das Schild nicht mehr wahrnehmen können. Eine Rechtsgrundlage, wonach er seine Frau hätte befragen müssen, gebe es nicht. Dies wäre auch nicht zielführend, merkten die Richter an, gebe es doch keine Gewähr für die Richtigkeit einer Auskunft. Bei einer falschen Information sei damit zu rechnen, dass der Fahrer dann im Vertrauen darauf nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag lege (Beschl. v. 18.06.2014, Az. 1 RBs 89/13).

Abgeschlossen ist der Fall für den Fahrer aber nicht. Das OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen. Es sei möglich, dass der Mann die Beschilderung an der Straße sehr wohl kenne oder kennen müsse. Dies sei dann anzunehmen, wenn er sie schon häufiger oder gar regelmäßig befahre. Das müsse das AG prüfen.

una/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Überholverbot: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12995 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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