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OLG lässt BGH-Revision zu: Wer haftet für Fal­sch­aus­sagen des KI-Chat­bots?

12.05.2026

Das Bild zeigt eine Benutzeroberfläche eines KI-Chatbots, der zur Haftungsfrage bei Falschaussagen beitragen könnte.

Ein Chatbot verlieh Ärzten neue unzutreffende Facharztitel - wer haftet im Sinne des Verbraucherschutzes? / picture alliance / imageBROKER | Mojahid Mottakin

Ein KI-Chatbot vergab großzügig nicht existierende Facharztbezeichnungen. Das OLG Hamm rechnet die Aussagen den verantwortlichen Ärzten zu – die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darf ein Unternehmen aus Recklinghausen bestimmte Facharztbezeichnungen nicht mehr verwenden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Aesthetify GmbH, die von den Medizinern mit den Bezeichnungen Dr. Nick und Rick betrieben wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der neuen juristischen Fragen zum Thema KI-Chatbots hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen (Az. 4 UKl 3/25).

Rechtlich geht es um irreführende geschäftliche Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und um die Frage, wem Falschaussagen eines KI-Chatbots zugerechnet werden. Das UWG verbietet unter anderem irreführende Angaben über berufliche Qualifikationen oder Zulassungen, weil Verbraucher sich daran bei ihrer Entscheidung für eine Behandlung orientieren. Ob ein Chatbot eingesetzt wird, ändert an der Verantwortung des Unternehmens grundsätzlich nichts, wenn er in dessen Sphäre betrieben wird.

Falsche Facharztbezeichnungen im Chatbot

Bei dem Streit vor dem OLG ging es um Zurechnungsfragen von Falschaussagen von KI-Chatbots. Nahmen Kundinnen und Kunden mit der Praxis online Kontakt auf, um Termine zu buchen oder Fragen zu stellen, antwortete der Chatbot beispielsweise, dass die beiden Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie oder Fachärzte für ästhetische Medizin seien. Die Bezeichnungen aber gibt es nicht. Das Gericht hat deshalb entschieden, dass diese Aussagen unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten seien und dem Unterlassungsanspruch der Verbraucherschützer stattgegeben.

Die genaue Bezeichnung ärztlicher Qualifikationen ist nicht nur wettbewerbsrechtlich relevant, sondern auch berufsrechtlich geregelt. Facharzttitel dürfen nur geführt werden, wenn sie nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern erworben und anerkannt sind. Falsche oder nicht existente Bezeichnungen können Patientinnen und Patienten in die Irre führen und sind deshalb regelmäßig unzulässig.

Chatbot-Antworten den Ärzten zugerechnet

Diese seien auch den beiden Klägern, die bundesweit sechs Standorte betreiben, zuzurechnen. Die Mediziner und Geschäftsführer tragen laut OLG für die Falschangaben zu den Facharzttiteln die Verantwortung. Der Chatbot sei kein Dritter im Sinne des Gesetzes. Laut Internetseite bieten Dr. Nick und Rick ästhetische Gesichtsbehandlungen an.

Damit grenzt das OLG Hamm ab: Der KI-Chatbot ist rechtlich Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens, kein unabhängiger "Dritter", dessen Verhalten sich die Betreiber nicht zurechnen lassen müssten. Für künftige Verfahren dürfte die BGH-Entscheidung wegweisend sein, weil sie Grundfragen der Haftung für KI-generierte Inhalte in der Werbung und im Gesundheitsbereich klären kann.

dpa/kus/LTO-Redaktion

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OLG lässt BGH-Revision zu: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59959 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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