Mitglied für ein Jahr ausgeschlossen: Streit im Schalker Auf­sichtsrat beendet

28.08.2017

Weil er den Aufsichtsratsvorsitzenden von Schalke 04, Clemens Tönnies, zum Rückzug aus dem Kontrollgremium hatte bewegen wollen, wurde Andreas Horn kurzerhand selbst rausgeworfen. Sein Rechtsmittel dagegen hat er nun zurückgenommen.

Der gerichtliche Streit um die Besetzung des Aufsichtsrats beim Fußball-Bundesligaverein FC Schalke 04 ist beendet. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm einigten sich die Parteien darauf, den Rechtsstreit (Az. 8 U 69/17) beizulegen.

Clemens Tönnies ist Aufsichtsratsvorsitzender und so etwas wie der "starke Mann" beim Gelsenkirchener Fußballklub. Andreas Horn, Mitglied des Aufsichtsrats, wollte dies offenbar ändern und soll im letzten Jahr versucht haben, Tönnies zum Verzicht auf die Wiederwahl zu bewegen. Alternativ sollte er zusichern, dass er ein Jahr nach seiner Wiederwahl zurücktreten und sich aus dem Verein zurückziehen werde.

Der Ehrenrat des Vereins sah darin einen Verstoß gegen die Vereinssatzung und bewertete das Vorgehen Horns als unsportlich und unehrenhaft. Er habe gegenüber Tönnies unwahre Sachverhalte vorgetäuscht, so die Begründung. Daher schloss man ihn mit Beschluss vom 27. Februar 2017 für die Dauer eines Jahres aus dem Aufsichtsrat aus.

Horns Mitarbeit nach dem Ausschluss unklar

Horn ging gerichtlich dagegen vor und erzielte mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht (LG) Essen sogar einen Erfolg (Urt. v. 14.08.2017, Az. 4 O 110/17). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ehrenrat das Verhalten Horns zum Teil außerhalb seiner Zuständigkeit und mitunter unzutreffend bewertet habe. Die vom Ehrenrat ausgesprochene Sanktion sei grob unbillig, weshalb sie bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben werde.

Später hob das Gericht die Verfügung aber wieder auf, weil Horn die gesetzliche Vollziehungsfrist für die Verfügung nicht gewahrt habe. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm gab der Senat nun gleich zu erkennen, dass die einstweilige Verfügung unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung bereits wegen der versäumten Vollziehungsfrist aufzuheben sein dürfte.

Horn nahm daraufhin die Berufung zurück, die der Verein somit für erledigt erklärte. Damit ist der Rechtsstreit beendet und der Beschluss, Horn die Ausübung seines Amtes zu verbieten, wieder vollziehbar. Eine Verständigung über die Modalitäten einer weiteren Mitwirkung Horns im Schalker Aufsichtsrat konnte nicht mehr erreicht werden.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Mitglied für ein Jahr ausgeschlossen: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24175 (abgerufen am: 03.10.2024 )

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