Wer einen Blitzer umschubst, zahlt eine Geldstrafe. Und zwar auch dann, wenn das Gerät dabei gar nicht beschädigt wird. Das OLG Hamm konkretisiert in seiner Entscheidung, was "unbrauchbar machen" nach § 316b StGB bedeutet.
Strafrechtfans aufgepasst: Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage einfach umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat – auch wenn das Gerät dabei völlig unbeschädigt bleibt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt (Az.: 4 ORs 25/25 OLG).
Am Karfreitag 2023 hatte ein Mann gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage getreten. Diese fiel um und konnte für eine Stunde lang keine Verkehrssünder mehr blitzen. Die Kameras und das Gerät wurden dabei allerdings nicht beschädigt. Trotzdem erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Schon die Vorinstanzen hatten den Mann dafür wegen "Störung öffentlicher Betriebe" nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt.
Juristisch ging es vor dem OLG Hamm vor allem um die Frage, ob das Umtreten den Blitzer "unbrauchbar" im Sinne der Strafnorm gemacht hat, obwohl das Gerät nicht kaputtgegangen war. Nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist unter anderem strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder eben unbrauchbar macht.
Umgekippter Blitzer ist "unbrauchbar" im Rechtssinne
Das OLG orientierte sich dabei an aktueller Rechtsprechung. So stellten Gerichte bereits in mehreren Entscheidungen fest, dass das Manipulieren oder die Außerbetriebsetzung einer Messanlage eine Straftat sein kann. Dazu zählt aber nicht nur die klassische Sabotage wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern gerade auch ein gezielter Eingriff, durch den der Betrieb lahmgelegt wird.
Im Fall des Karfreitagtreters bejahte das OLG jetzt ein "Unbrauchbarmachen" im Sinne der Vorschrift. Es komme nicht darauf an, dass die Technik durch Gewalteinwirkung tatsächlich beschädigt wird, so das Gericht. Entscheidend sei, dass durch das gezielte Umstoßen der Kameras der Messbetrieb faktisch verhindert wurde.
Das OLG hat damit die Vorinstanzen bestätigt. Schon Amtsgericht als auch Landgericht Paderborn waren von einer Straftat ausgegangen. Nur der Strafrahmen hatte sich zugunsten des Mannes verändert. Während der Angeklagte vor dem AG noch zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.200 Euro verurteilt worden war, wurde im Berufungsverfahren die Geldstrafe auf 40 Tagessätze á 40 Euro, also "nur" 1.600 Euro herabgesetzt. Auch das wurde durch das OLG bestätigt. Die strafrechtliche Einordnung blieb dabei gleich.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
tw/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum "Unbrauchbarmachen": . In: Legal Tribune Online, 04.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56940 (abgerufen am: 22.05.2025 )
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