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OLG Hamm zu "fake" Priester: Face­book­bilder im Talar sind strafbar

04.02.2026

Nahaufnahme eines älteren Priesters im Talar mit Stola, der in einem Innenraum steht und eine Kerze in den Händen hält.

Der Angeklagte soll unter anderem einen schwarzen Talar mit einer Stola getragen haben. Foto: Adobe Stock / AnnaStills

Ein Mann zeigt sich öffentlich in Gewändern, die verdächtig nach katholischer Amtskleidung aussehen. Das ist strafbar, bestätigt das OLG Hamm.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden war (Beschl. v. 27.01.2026 – 4 ORs 159/25).

Der Angeklagte, der sich selbst als "geweihter Priester" bezeichnet, ist nach eigenen Angaben Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche habe, soll er sich auf Facebook-Fotos in typischer katholischer Amtstracht gezeigt haben. 

Angeklagter postete Bilder im Talar

Die Bilder würden den Mann unter anderem in einer weiß-blauen Messgewand zeigen, wie es beim Marienfest in der katholischen Kirche getragen wird, so ein Sprecher des OLG Hamm gegenüber LTO. Auch ein Foto im schwarzen Talar (Priesterrobe) mit roter Mozzetta (Schulterumhang) und Stola (ein Stoffstreifen, der als Amtszeichen getragen wird) sei dabei gewesen. Mindestens eines der Bilder stamme augenscheinlich aus einer Art Altarraum.

Das OLG wertete die Bilder als Beleg dafür, dass der Angeklagte “wiederholt unbefugt Amtskleidung getragen habe. Diese sei der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts, wie der römisch-katholischen Kirche, "zum Verwechseln ähnlich” gewesen.

“Private Glaubensgemeinschaft” ist keine öffentliche Kirche

Damit bestätigte der Senat die Entscheidungen von Amts- und Landgericht. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dass dem Angeklagten möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen worden seien, sei unerheblich. § 132a Abs. 3 stelle ausdrücklich nur Glaubensgemeinschaften des öffentlichen Rechts unter den Schutz. Diese Privilegierung sei auch verfassungsrechtlich unbeachtlich. 

Damit bezieht sich das Gericht auf Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung, welcher Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus öffentlich-rechtliche Sonderrechte einräumt.

Ebenso wenig komme es darauf an, ob Dritte tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht worden seien. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kleidungsstücke müssten zudem nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden.

Die Konsequenz für den falschen Priester: Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung ist nun rechtskräftig. Die Lehre daraus: Mit Amtskleidung ist nicht zu spaßen. Das gilt auch in Zeiten ausgelassener Verkleidung – selbst kommende Woche beim Straßenkarneval.

ep/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu "fake" Priester: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59226 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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