Eine Patientin verbreitete auf dem Online-Bewertungsportal Jameda falsche Anschludigungen gegen eine Ärztin, doch die Betreiber der Seite wollten diese nicht löschen. Müssen sie aber, entschied das OLG Hamm.
Verbreiten Patienten auf einem Online-Bewertungsportal falsche Behauptungen über ihre Ärzte, so müssen die Betreiber der Seite diese löschen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Urt. v. 13.03.2018, Az. 26 U 4/18).
Eine Zahnmedizinerin war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Portal jameda.de vorgegangen, weil sich die Betreiber weigerten, die Rezension einer Patientin zu löschen. Auf Jameda können registrierte Nutzer - auch anonym - die Leistung ihrer Ärzte kommentieren und in einem an Schulnoten angelehnten System bewerten. Lediglich bei schwerwiegenden Vorwürfen untersagen die Nutzungsrichtlinien der Website eine Veröffentlichung. Im konkreten Fall hatte die Patientin auf der Seite folgendes geschrieben:
"Nicht vertrauenswürdig! Die Kommunikation von Frau [...] ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau [...] waren zum Teil falsch [...] Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt."
Außerdem bewertete sie die Medizinerin im Bereich Behandlung mit 5,0, in puncto Aufklärung ebenfalls mit 5,0 und mit einer 6,0 was das Vertrauensverhältnis angeht.
Vertrag verpflichtet Portal zur Löschung
Die Ärztin fühlte sich durch die Bewertung ungerecht behandelt und war der Ansicht, dass Jameda diese löschen müsse. Die Website-Betreiber weigerten sich allerdings. Auf Antrag der Medizinerin gab das Landgericht (LG) Essen den Betreibern schließlich auf, die Aussagen betreffend die mangelnde Aufklärung sowie die falschen Prothetik-Lösungen zu löschen (Urt. v. 07.11.2017, Az. 9 O 254/17).
Jameda, so stellte das Gericht damals fest, sei aus dem Vertrag mit der Ärztin verpflichtet, Bewertungen auf Rechtswidrigkeit zu prüfen und sie ggf. zu löschen. Die untersagten Behauptungen stellten zum Einen erhebliche Vorwürfe dar, welche nach den Nutzungsrichtlinien ohnehin zu löschen seien. Zum anderen verletzten sie das Persönlichkeitsrecht der Ärztin.
Dem schloss sich nun auch das OLG Hamm in Teilen an. Allerdings, so der 26. Zivilsenat, habe man im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht feststellen können, dass auch die Behauptung der Patientin, die Prothetiklösungen seien teilweise falsch gewesen, erwiesenermaßen falsch seien.
Im Übrigen habe die Medizinerin überzeugend nachgewiesen, dass sie die Patientin ausreichend aufgeklärt habe. Das Münchener Unternehmen müsse diese Passage daher löschen. Das Urteil ist rechtskräftig.
mam/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Ärztebewertungsportal: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27503 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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