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OLG Hamm zu Krankenhaushaftung: Kein Schmerzensgeld für Toilettensturz

18.02.2015

Lieber einmal zu viel nachfragen, als einmal zu wenig: Wenn ein Patient nach einer OP auf der Krankenhaustoilette stürzt, obwohl er Hilfe des Personals in Anspruch hätte nehmen können, kann das Krankenhaus nicht verantwortlich gemacht werden.

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Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden (Urt. v. 02.12.2014, Az. 26 U 13/14) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Die 1940 geborene Klägerin stürzte im März 2011 auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur am linken Oberarm zu. Diese wurde im beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste die Klägerin zudem an der Hüfte operiert werden. Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Klägerin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Klägerin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden.

Hilfe wäre verfügbar gewesen

Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro. Dabei machte sie geltend, dass das Krankenhaus für den Sturz verantwortlich sei, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettensitz gerutscht sei. Außerdem sei die Armoperation fehlerhaft gewesen, weshalb sie weiterhin unter Schmerzen leide.

Nachdem ein medizinischer Sachverständiger keine fehlerhafte Operation feststellen konnte, blieb die Klage auch bezüglich des Toilettensturzes erfolglos.

Dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen dürfen, wenn sie sich dies selbst zugetraut habe. Die Klägerin hatte eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Klägerin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals nicht in Anspruch genommen hat, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Krankenhaushaftung: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14728 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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